Nach § 5 Abs. 3 BetrVG gilt für sie nicht das Betriebsverfassungsgesetz, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.[1] Neben Generalbevollmächtigten, Prokuristen, deren Vertretungsmacht auch im Verhältnis zum Arbeitgeber "nicht unbedeutend" ist, und zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugten Angestellten ist leitender Angestellter i. S. des BetrVG, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben, insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien, sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.[2] Verbleiben bei der Auslegung dieser Vorschrift noch Zweifel, so ist leitender Angestellter, wer

  1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
  2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
  3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist oder,
  4. falls auch bei der Anwendung der Nr. 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet.[3]

Nur in Grenzfällen, in denen andere Erkenntnismöglichkeiten nicht weiterführen, kann die Höhe des Verdienstes als Orientierungshilfe dienen.

Die Beispiele für leitende Angestellte:

Bejaht: Leiter der Buchhaltung, der EDV-Organisation, der Fertigungsplanung in größeren Betrieben, Wirtschaftsprüfer als angestellter Prüfungsleiter, Leiter einer Betriebsabteilung mit direktem Gegnerbezug zur Arbeitnehmerschaft und zum Betriebsrat, Leiter des Ausbildungswesens, Chefpilot.

Verneint: Werkmeister, Hauptkassierer, Bilanzbuchhalter, Leiter eines Supermarktes ohne nennenswerte Entscheidungsbefugnisse, Werksarzt, Redakteur, Leiter einer Betriebsabteilung ohne nennenswerte Anordnungsbefugnis im Mitbestimmungsbereich, Titularprokurist, Polier, der selbstständig Hilfskräfte einstellen und entlassen darf.

Die betriebliche Interessenvertretung der leitenden Angestellten findet im Sprecherausschuss und i. Ü. auf Grundlage des Sprecherausschussgesetzes statt.

Sind Wahlen zum Betriebsrat und zum Sprecherausschuss für leitende Angestellte zeitgleich einzuleiten, so sieht § 18a BetrVG ein einheitliches Zuordnungsverfahren für leitende Angestellte vor, in dem bei Nichteinigung ein Vermittler entscheidet, der notfalls durch Los bestimmt wird.

An der Betriebsversammlung nach § 42 BetrVG sind leitende Angestellte nicht schon als Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt. Allerdings können sie als Gäste teilnehmen, wenn weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat ihrer Teilnahme widersprechen. Wenn sie dagegen als Vertreter des Arbeitgebers anzusehen sind, so sind sie in dieser Eigenschaft unter den Voraussetzungen des § 43 BetrVG teilnahmeberechtigt.

Der Arbeitgeber ist nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, dem leitenden Angestellten eine Abfindung bei einer Entlassung aufgrund einer Betriebsstilllegung zu zahlen, wenn die übrigen entlassenen Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans eine Abfindung erhalten.[4]

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