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Bezugsgröße

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Bezugsgröße ist eine einheitliche "Referenzgröße" für den gesamten Bereich der Sozialversicherung. Sie ist dynamisch und wird zum 1.1. jeden Jahres durch Rechtsverordnung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Zahlreiche andere Vorschriften der Sozialversicherung verweisen auf die Bezugsgröße. Die Werte der einzelnen Vorschriften werden dadurch ständig aktuell gehalten.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt einheitlich für das gesamte Bundesgebiet die Bezugsgröße für den Rechtskreis West. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Bezugsgröße wird in § 18 SGB IV definiert. Ermächtigungsgrundlage für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bezugsgröße ist § 17 Abs. 2 SGB IV.

Sozialversicherung

1 Wert der Bezugsgröße

Die Bezugsgröße beträgt im Jahr 2025 jährlich 44.940 EUR (2024: 42.420 EUR/West bzw. 41.580 EUR/Ost). Monatlich beträgt sie 3.745 EUR (2024: 3.395 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost).

Als Bezugsgröße i. S. d. Sozialversicherung gilt das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung (ohne Auszubildende) im vorvergangenen Kalenderjahr, gerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.[1] Bis zum 31.12.2024 existierte wegen der getrennten Rechtskreise Ost und West für das Beitrittsgebiet eine separate Bezugsgröße. Diese wurde abweichend ermittelt, indem die Entwicklung der Durchschnittsentgelte im Beitrittsgebiet besonders berücksichtigt wurden. Für die Zeit ab 1.1.2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.[2]

Durch die Anbindung der Bezugsgröße an das durchschnittliche Arbeitsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des jeweils vorvergangenen Kalenderjahres ist die Bezugsgröße dynamisch. Die Bezugsgröße wird jährlich in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung veröffentlicht.

[1] § 18 Abs. 1 SGB IV.
[2] § 18 Abs. 2 SGB IV.

2 Von der Bezugsgröße abgeleitete Werte

 
Mindest-/Höchstjahresarbeitsverdienst in der Unfallversicherung Der Mindestjahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 % der Bezugsgröße (2025: 17.976 EUR/bundeseinheitlich) und für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 % der Bezugsgröße (2025: 26.964 EUR/bundeseinheitlich). Der Höchstjahresarbeitsverdienst beträgt das 2-Fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (2025: 89.880 EUR/bundeseinheitlich).
Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung[1] Sie beträgt für den Kalendertag den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Daraus ergibt sich für das Kalenderjahr 2025 eine monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1.248,33 EUR.
Beurteilung der Beitragspflicht zur Kranken-/Pflegeversicherung von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen[2] Eine Beitragspflicht besteht nur dann, wenn der monatliche Zahlbetrag (insgesamt) 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2025: 187,25 EUR).
Freibetrag für Renten der betrieblichen Altersversorgung zur Krankenversicherung[3] Renten der betrieblichen Altersversorgung werden nur beitragspflichtig, soweit sie 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (2025: 187,25 EUR).
Mindestarbeitsentgelt der nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V in der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Menschen mit Behinderungen[4] Das Mindestarbeitsentgelt beträgt 20 % der monatlichen Bezugsgröße. Das sind im Jahr 2025 monatlich 749 EUR. In der Rentenversicherung beträgt das Mindestbemessungsentgelt für Menschen mit Behinderungen 80 % der monatlichen Bezugsgröße, somit 2025 2.996 EUR.
Anspruch auf Familienversicherung in der Kranken-/Pflegeversicherung

Dieser ist ausgeschlossen, wenn das Einkommen des Angehörigen 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Die Einkommensgrenze beträgt im Kalenderjahr 2025 monatlich 535 EUR.

Für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausüben, gilt eine Einkommensgrenze in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2025: 556 EUR).

Darüber hinaus gilt die Bezugsgröße für

  • die Entschädigung der bei den Versicherungsträgern ehrenamtlich Tätigen;
  • die Ermittlung der Freibeträge für Familienangehörige bei der Belastungsgrenze für die Zuzahlungen der Versicherten[5];
  • die Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer aus außerlandwirtschaftlichen Einkünften[6];
  • die Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn das außerlandwirtschaftliche Einkommen mehr als 1/7 der Bezugsgröße beträgt;
  • die Berechnung der Beiträge für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen[7];
  • die Beitragsberechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Selbstständigen.[8]
[1]

S. Freiwillige Weiterversicherung.

[2] § 226 Abs. 2 Sat...

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