Briefwahl bleibt weiterhin die Ausnahme
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte über einen Fall zu verhandeln, in dem der Wahlvorstand die Briefwahl generell angeordnet hatte. Auf diese Weise wurde ein 15-köpfiger Betriebsrat gewählt.
Die betreffende Arbeitgeberin bietet an mehreren Standorten mit insgesamt 1.450 Arbeitnehmern Sicherheits-, Gastronomie-, Reinigungs- und Catering-Dienstleistungen an. 40 bis 50 Mitarbeiter sind in einer Zentrale tätig, viele der übrigen Mitarbeiter arbeiten im Schichtdienst an verschiedenen Einsatzorten.
Generelle Briefwahl unzulässig
Nach Auffassung der antragstellenden Gewerkschaft war die generelle Anordnung der Briefwahl unzulässig. Zudem rügt sie weitere Fehler. Briefwahl könne nur in den in § 24 Wahlordnung 2001 (WOBetrVG) angeordnet werden. Es sei aber bereits für die 40 Mitarbeiter in der Zentrale eine persönliche Stimmabgabe möglich gewesen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf war wie auch das Arbeitsgericht Essen in der Vorinstanz der Auffassung, dass die Betriebsratswahl wegen pauschaler Anordnung von Briefwahl an einem wesentlichen Fehler leidet. Eine Entscheidung hat das LAG noch nicht getroffen, da der Betriebsrat ankündigte, in der auf die Verhandlung folgenden Sitzung seinen Rücktritt zu beschließen und den Weg für Neuwahlen frei zu machen. Das Verfahren wäre damit auch hinfällig.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Az. 7 TaBV 62/14; Vorinstanz: ArbG Essen, Beschl. v. 21.8.2014, 5 BV 45/14
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