Beschäftigung von Flüchtlingen: Praktika und Ausbildung

Viele Unternehmen sind bereit, Flüchtlinge auszubilden oder anderweitig zu qualifizieren. Im zweiten Teil unserer Serie erklären die Rechtsanwältinnen Julia Tänzler-Motzek und Deniz Nikolaus die rechtlichen Rahmenbedingungen bei betrieblicher Ausbildung und Praktika.

Haufe Online Redaktion: Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen dürfen Unternehmen Asylsuchenden oder Geduldeten einen Ausbildungsplatz anbieten?
Julia Tänzler-Motzek:
Betriebliche Berufsausbildungen können Asylsuchende ab dem vierten Monat des Aufenthalts in Deutschland, Geduldete ab der Erteilung der Duldung aufnehmen. Die Duldung kann für die Aufnahme einer Berufsausbildung zunächst für ein Jahr erteilt werden. Wenn die Berufsausbildung fortdauert, kann die Ausländerbehörde die Duldung für jeweils ein Jahr verlängern.


Haufe Online Redaktion: Ist bei der Aufnahme einer Ausbildung auch das behördliche Zustimmungsverfahren erforderlich?
Tänzler-Motzek:
Die Aufnahme einer Ausbildung bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ausländerbehörde. Bei staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen kann diese aber sogar allein entscheiden, das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur entfällt.


Haufe Online Redaktion: Wie sieht die Situation bei der Aufnahme von Praktika durch Asylsuchende oder Geduldete momentan aus?
Deniz Nikolaus:
Auch für die Aufnahme eines Praktikums ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Die Zustimmung der Bundesagentur entfällt nur bei Pflichtpraktika, Praktika von bis zu drei Monaten zur Berufsorientierung und ausbildungsbegleitenden Praktika von bis zu drei Monaten. Das Zustimmungsverfahren entfällt auch bei einer der Ausbildung vorausgehenden Qualifizierungsmaßnahme wie der sogenannten "Einstiegsqualifizierung" gemäß § 54a SGB III.


Haufe Online Redaktion: Was genau ist unter einer "Einstiegsqualifizierung" zu verstehen?

Nikolaus: Eine Einstiegsqualifizierung ist ein 6- bis 12-monatiges Praktikum, das auf eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereitet. Junge Asylsuchende oder Geduldete, die noch nicht im vollen Umfang für eine Ausbildung geeignet sind, zum Beispiel aufgrund von Sprachdefiziten, können damit an die Tätigkeit im Betrieb herangeführt werden. Diese von der Bundesagentur geförderte Maßnahme bietet die Gelegenheit, das berufliche Handwerkzeug zu erlernen sowie den Arbeitsprozess zu beobachten. Arbeitgeber müssen die Förderung der Einstiegsqualifizierung allerdings vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen.


Haufe Online Redaktion: Gibt es  Ausnahmen vom Mindestlohn?

Nikolaus: Soweit die Zustimmung der Bundesagentur entfällt, unterliegt das Praktikum nicht dem gesetzlichen Mindestlohn.


Haufe Online Redaktion: Welche Hindernisse - abgesehen von dem behördlichen Zustimmungsverfahren - gibt es für Arbeitgeber, die Asylsuchende oder Geduldete in Ausbildung bringen wollen?
Tänzler-Motzek:
Eine weitere Hürde für die Beschäftigung von Geduldeten stellt oftmals die Befristung der Duldung dar. Die Duldung wird bei Aufnahme einer Ausbildung zunächst für ein Jahr erteilt und kann für jeweils ein Jahr verlängert werden. Arbeitgeber, die junge Geduldete als Auszubildende einsetzen wollen, sind so dem Risiko ausgesetzt, dass der Auszubildende seine Ausbildung nicht zu Ende führen kann bzw. direkt nach Abschluss der Ausbildung abgeschoben wird. Diese Planungsunsicherheit führt dazu, dass Arbeitgeber bei der Vergabe eines Ausbildungsplatzes an einen jungen Geduldeten sehr zurückhaltend sind.


Haufe Online Redaktion: Was müsste rechtlich geändert werden, um eine Verbesserung zu erzielen?
Tänzler-Motzek:
Sinnvoll wären gesetzliche Änderungen, etwa in Form eines Bleiberechts für die gesamte Dauer der Ausbildung. Dies würde dazu beitragen, diese Unsicherheit zu beseitigen.


Haufe Online Redaktion: Sind denn Maßnahmen geplant, die die Aufnahme einer Ausbildung für Asylsuchende oder Geduldete erleichtern?
Nikolaus:
Weitere Vorhaben zur besseren Integration von jungen Menschen mit Duldung sind unter anderem staatliche Ausbildungsförderprogramme. Ab dem 1. Januar 2016 sollen folgende Fördermaßnahmen vollzogen werden: Berufsausbildungsbeihilfe bereits nach 15 Monaten Voraufenthaltsdauer anstelle von vier Jahren (§ 56 SGB III), Ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 75 SGB III und  Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) schon nach 15 Monaten Voraufenthaltsdauer anstelle von vier Jahren.


Haufe Online Redaktion: Ist die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen für Unternehmen problematisch?
Nikolaus:
In rechtlicher Hinsicht nicht. Die Bundesregierung hat bereits das sogenannte Anerkennungsgesetz geschaffen. Das Gesetz schafft für alle bundesrechtlich geregelten Berufe möglichst einheitliche und transparente Verfahren. So kann die Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit dem deutschen Abschluss ermittelt werden. Das gilt vor allem für die reglementierten Berufe wie zulassungspflichtiges Handwerk, Ärzte, Krankenpfleger oder Apotheker. Auch die Länder haben für die Berufe in ihrer Zuständigkeit, wie zum Beispiel Lehrer, Ingenieure, Architekten,- und soziale Berufe, - eigene Gesetze erlassen.


Haufe Online Redaktion: Aber in der Praxis zeigen sich dennoch Probleme?
Tänzler-Motzek:
Das größte Problem liegt nach unserer Einschätzung nicht bei der Anerkennung ausländischer Qualifikationen, sondern in dem Nachweis dieser Qualifikationen. Viele Flüchtlinge können ihre erworbenen beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen nicht nachweisen. Zum einen kommen sie aus Ländern, in denen entsprechende Zeugnisse nicht ausgestellt werden oder die Nachweise  gehen im Zusammenhang mit der Flucht verloren. Dies hat zur Folge, dass hochqualifizierte Flüchtlinge oftmals dennoch nur Beschäftigungen im Niedriglohnsektor nachgehen können.

Im dritten Teil unserer Serie zur Beschäftigung von Flüchtlingen gehen die beiden Rechtsanwältinnen auf die rechtlichen Voraussetzungen bei Saisonarbeit, Bundesfreiwilligendienst sowie konkrete Regierungsvorhaben zur Integration ein.

Deniz Nikolaus ist Rechtsanwältin mit dem Tätigkeitsbereich im Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Frankfurt am Main.

Julia Tänzler-Motzek ist Rechtsanwältin mit Tätigkeitsbereichen im Arbeits- und Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Köln.

Das Interview führte Meike Jenrich, Redaktion Personal.

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