Beschäftigung von Briten in EU nach Brexit

Die Beschäftigung britischer Mitarbeiter könnte nach dem Brexit schwieriger werden – der Verlust der EU-Bürgerrechte droht. Ein Gutachten des europäischen Gerichtshofs soll nun den Status britischer Bürger klären. Omer Dotou erklärt, was das für Arbeitgeber von Briten bedeutet.     

Der Brexit könnte für britische Arbeitnehmer in der EU das Ende ihrer Freizügigkeit und Beschäftigungsfähigkeit bedeuten. Um diesem vorzubeugen, haben fünf in den Niederlanden lebende Briten auf eine Garantie ihrer EU-Bürgerrechte nach dem Brexit geklagt. Nun ist der Europäische Gerichtshof mit einem Rechtsgutachten beauftragt und soll klären, ob der Brexit automatisch zum Verlust der EU-Bürgerschaft für Briten in der EU führt. Omer Dotou, Auslandsexperte beim BDAE, spricht über die Auswirkungen des EU-Rechtsgutachten und wie Mitarbeiter aus Großbritannien nach dem Brexit zukünftig in der EU beschäftigt werden können   


Haufe Online-Redaktion: Wie sieht die Situation für in der EU beschäftigten Briten im Moment aus?

Omer Dotou: Das Leben und Arbeiten der im EU-Ausland lebenden Briten ist aktuell durch starke Verunsicherung und Unklarheit geprägt. Am Anfang der Verhandlungen hat die britische Regierung noch Versprechungen dahingehend geäußert, dass die EU-Bürgerrechte erhalten bleiben sollen. Allerdings bleibt vor allem Unsicherheit, ob und in welchem Umfang dies tatsächlich gewährleistet wird.

Von diesen anfänglichen Versprechungen ruderte Premierministerin Theresa May jedoch bereits zurück. Während ihrer China-Reise gab sie etwa eine Stellungnahme zu den Brexit-Verhandlungen ab, wonach die Rechte für EU-Bürger nach dem Austritt 2019 vielmehr differenzierter betrachten werden müssen.

Entscheidend dabei ist, ob der EU-Austritt ebenfalls den Verlust der EU-Bürgerschaft mit sich bringt. In diesem Fall würden britische Arbeitnehmer, die zurzeit aufgrund des EU-Rechts frei innerhalb der EU ihrer Arbeit nachgehen können, nicht mehr in den Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit fallen. Ihr Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme wären vielmehr an Voraussetzungen gebunden, die manch ein Arbeitnehmer nicht zu erfüllen vermag.


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Haufe Online-Redaktion Was müssen Unternehmen beachten, die britische Staatsangehörige beschäftigen?

Dotou: Bis zum endgültigen Austritt ändert sich für Unternehmen, die britische Staatsangehörige beschäftigen, zunächst nichts. Vielmehr gilt Großbritannien bis dahin weiterhin als EU-Mitglied und die Briten als EU-Bürger.

Allerdings ist mit Änderungen in (lohn-) steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht zu rechnen, weshalb Unternehmensentscheidungen dies vorausschauend berücksichtigen sollten. Vor allem eventuell negative steuerliche Auswirkungen erfordern es, bestehende Arbeitsprozesse und laufende Projekte zu überdenken.

Sofern britische Staatsangehörige den Status als EU-Bürger verlieren, müssen Unternehmen zudem darauf achten, dass ihre Beschäftigten, über die erforderliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügen.

Bis zum endgültigen Austritt und der damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen ist es jedoch schwer im Voraus Maßnahmen zu treffen. Es ist praktisch unmöglich, jegliche Eventualitäten, die mit einem Brexit verbunden sein könnten, im Voraus zu planen. Vielmehr bleibt abzuwarten, welche Entscheidungen die britische Regierung trifft.

Die Unternehmen sind gut beraten, die aktuelle Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls künftige Projekte mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht vor endgültigen Brexit-Entscheidungen umzusetzen.


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Haufe Online-Redaktion: Kann durch das nun beantragte EU-Rechtsgutachten zu den EU-Bürgerrechten britischer Arbeitnehmer Klarheit geschaffen werden?

Dotou: Meiner Meinung nach begehrt das nationale Gericht in Amsterdam durch ein Vorabentscheidungsverfahren die Klärung der Frage, ob die EU-Bürgerschaft für die im EU-Ausland lebenden Briten auch nach Austritt aus der EU weiterhin bestehen bleibt.

Eine Sache ist dabei entscheidend: Das britische Unterhaus hat aktuell durch die Entscheidung zur Verabschiedung des Gesetzes zum Austritt aus der EU den Vorrang des EU-Rechts vor dem nationalen Recht beendet. Eine endgültige Entscheidung durch das britische Oberhaus steht allerdings noch aus. Setzt sich dieses Gesetz durch, müsste die justizielle Zusammenarbeit mit der EU neu definiert werden.

Dann stellt sich bereits jetzt schon die Frage nach der Rechtswirksamkeit eines solchen Urteils nach dem Austritt Großbritanniens. Setzt sich die strikte Linie durch, die Großbritannien anfangs anstrebte, soll der EuGH nicht mehr angerufen werden, auch wenn sich ein Fall vor dem Ausscheiden abgespielt hat. Generell spielt die Rechtsprechung des EuGH in einem solchen Fall künftig eine untergeordnete Rolle.

Inwiefern der EuGH in der genannten Fragestellung eine Garantie für die EU-Bürgerrechte der im EU-Ausland lebenden Briten geben kann, bleibt abzuwarten.

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Haufe Online-Redaktion: Wie lange wird es dauern, bis das Rechtsgutachten erstellt und mögliche Konsequenzen (welche) daraus umgesetzt sind?

Dotou: Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Vorabentscheidungen des EuGH beträgt auf Grundlage der LTO-Statistik 15 bis 18 Monate. Vor allem Entscheidungen von solch einem Gewicht nehmen viel Zeit in Anspruch.

Die Umsetzung des Rechtsgutachtens ins nationale Recht ist dann in erster Linie vom Entscheidungsinhalt abhängig. Erfahrungsgemäß ist damit zu rechnen, dass diese noch einmal genauso viel Zeit in Anspruch nimmt.


Omer Dotou ist Leiter Unternehmensberatung und Internationale Mitarbeiterentsendung bei der auf Entsendeberatung und Auslandsversicherungen spezialisierten BDAE Gruppe.


Das Interview führte Katharina Schmitt, Redaktion Personalmagazin



Schlagworte zum Thema:  Brexit, Europäische Union