Berechnung der Urlaubsabgeltung bei Erwerbsminderungsrente
Die korrekte Berechnung der Urlaubsabgeltung ist nicht immer einfach. Für die Berechnung der konkreten Höhe gelten dieselben Regeln wie für die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BurlG. Für den Zeitraum der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst zu errechnen und mit den verbleibenden Urlaubstagen zu multiplizieren. Im vorliegenden Fall ging es um die Abgeltung von 16 Urlaubstagen einer Arbeitnehmerin aus dem Jahr 2018, die im Bezugszeitraum eine Erwerbsminderungsrente bezog.
Der Fall: Arbeitnehmerin verlangt Urlaubsabgeltung für 16 Urlaubstage
Die Arbeitnehmerin war von Dezember 2012 bis Ende Mai 2022 mit einer Arbeitszeit von sechs Stunden an fünf Arbeitstagen wöchentlich beschäftigt. Ihr jährlicher Urlaubsanspruch betrug 26 Tage. In der Zeit vom 8. Dezember 2018 bis zum 30. September 2019 war sie arbeitsunfähig krank. Für das Jahr 2018 wies der Arbeitgeber ihr einen Resturlaubsanspruch von 16 Tagen aus. Seit Oktober 2019 erhält sie eine volle Erwerbsminderungsrente.
Zum Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte die Arbeitnehmerin die Abgeltung der restlichen Urlaubstage aus dem Jahr 2018 in Höhe von rund 943 Euro. Sie war der Ansicht, dass der Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2022 noch bestanden habe. Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung müsse der Arbeitgeber den damals geltenden Mindestlohn heranziehen.
Der Arbeitgeber war dagegen der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch 2022 bereits verfallen war. Falls Urlaub abzugelten sei, sei für die Berechnung der Höhe nicht der damalige Mindestlohn entscheidend, sondern der durchschnittliche Verdienst in den 13 Wochen, in denen die Arbeitnehmerin zuletzt eine Arbeitsvergütung erzielt habe.
BAG: Korrekte Berechnung der Urlaubsabgeltung
Das Landesarbeitsgericht Hessen sprach der Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Abgeltung von 16 Urlaubstagen aus dem Jahr 2018 in Höhe von 942,72 Euro brutto zu. Bei der Berechnung legte es den zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2022 geltenden Mindestlohn in Höhe von 9,82 Euro brutto pro Stunde und einen sich daraus ergebenden Tagessatz von 58,92 Euro brutto zugrunde.
Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Erfurter Richter erkannten, dass das LAG Hessen die richtigen Berechnungsgrundsätze nach § 11 BUrlG angewandt hat. Insbesondere sei das Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des Geldfaktors auf die gewöhnliche - im Fall der Arbeitnehmerin hypothetische - Vergütung in den 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist.
Keine Minderung des Abgeltungsanspruchs wegen Erwerbsminderung
Im konkreten Fall war der Urlaubsabgeltungsanspruch auch nicht zu kürzen, stellte das BAG fest. Denn die Arbeitnehmerin habe ihre Arbeit unverschuldet versäumt, wie das Gericht betonte. Auch wenn sie im Berechnungszeitraum eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog, müsse für die Berechnung der gewöhnliche Lohn für die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde gelegt werden.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG dürfen Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, zu keiner Minderung des Abgeltungsanspruchs führen. Zu den Zeiten unverschuldeter Arbeitsversäumnis zählen auch solche, in denen der Arbeitnehmer Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, stellte das BAG klar.
Es sei keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten gegeben, weshalb sie der Bezug der Rente für die Bemessung der Urlaubsvergütung auch nicht zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken dürfe, begründete das BAG seine Entscheidung.
Im Jahr 2022 geltender Mindestlohn entscheidend
Den danach vom Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG geschuldeten Abgeltungsbetrag habe das LAG Hessen nach § 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BUrlG zutreffend berechnet. Das BAG bestätigte, dass der Anspruch nicht wegen der Erwerbsminderungsrente gekürzt werden durfte und die Berechnung richtigerweise auf dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses geltenden Mindestlohn basiert.
Dass die Arbeitnehmerin den Anspruch nicht auf einen Referenzzeitraum von 13 Wochen bezogen detailliert berechnet habe, sondern die Vergütung von sechs Arbeitsstunden täglich für jeden Urlaubstag in Ansatz gebracht hatte, hielt das BAG für unproblematisch: Bei Arbeitnehmern mit gleichmäßiger täglicher Arbeitszeit und konstanter Tagesvergütung sei keine ins Detail gehende Berechnung nötig.
Hinweis: BAG, Urteil vom 3.6.2025, Az. 9 AZR 137/24; Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2024, Az. 14 Sa 1714/22
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