bAV: Neue Chancen für den Pensionsfonds

Pensionsfonds sollen für Beitragszusagen künftig auch über nicht versicherungsförmige Anlagen genutzt werden können. Einem entsprechenden Antrag stimmte der Bundestag während der Anhörung zur EU-Mobilitätsrichtlinie zu. Altersversorgungsexperte Paulgerd Kolvenbach erklärt die Bedeutung für die Praxis.

Mit dem Schlagwort „Der entfesselte Pensionsfonds“ feierte Leiter-bAV.de eine Neuregelung, die sich in das Gesetzesvorhaben der Umsetzung der europäischen Mobilitätsrichtlinie in die deutsche bAV eingeschlichen hat.

Es geht um mehr Freiheiten für den Pensionsfonds, allerdings in einem sehr speziellen Umfeld. Genauer um die Fälle, in denen Arbeitgeber über Pensionsfonds sogenannte „Beitragszusagen mit Mindestleistung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) durchführen.

Dass diese Fälle derzeit auf ganz wenige Arbeitgeber, in der Regel große, beschränkt sind, liegt daran, dass die Zusagen dem gleichen steuerlichen Regime unterliegen wie die ungleich bekannteren Direktversicherungen. Die Beiträge an den Pensionsfonds sind nach § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei, soweit sie die Obergrenze von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2016 werden das 2.976 Euro sein) zuzüglich 1.800 Euro, insgesamt also 4.776 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Bestehende Direktversicherungen oder Pensionskassenbeiträge, die der Arbeitnehmer beispielsweise durch Entgeltverzicht erbringt, werden auf diese Obergrenze angerechnet und sind derzeit noch deutlich gebräuchlicher als die Nutzung des Pensionsfonds.

Schritt in die richtige Richtung

Dennoch ist die Änderung zu begrüßen, denn sie weist in die richtige Richtung. Der Pensionsfonds wurde ins deutsche Rentenrecht implementiert, um einen externen Durchführungsweg mit möglichst wenig reglementierter Kapitalanlage und dementsprechend höheren Ertragschancen zu ermöglichen.

Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen, hier an einen Pensionsfonds, und zur Bereitstellung des dort angesammelten Versorgungskapitals (Beiträge und die daraus erzielten Erträge) für Leistungen der Altersversorgung. Mindestens muss er die Summe der eingezahlten Beiträge nach Abzug eines etwaigen Anteils für den biometrischen Risikoausgleich (Mindestleistung) zur Verfügung stellen.

Weg vom Nachteil der starken Reglementierung ab Rentenbeginn

Bislang bedeutete dies in der Praxis, dass zum Zeitpunkt der Erstfälligkeit der Altersversorgung, zum Beispiel zum 67. Lebensjahr, das beim Pensionsfonds angesammelte Vermögen, mindestens die Mindestleistung, für eine dann beginnende Sofortrente, in garantierter Höhe und lebenslang, an den Arbeitnehmer herangezogen wurde. Das wiederum bedeutete aufsichtsrechtlich, dass der Pensionsfonds sich vom Rentenbeginn an wie ein Versicherer mit Garantieleistung zu verhalten hatte. Für die Kapitalanlage hatte es zur Folge, dass der Vorteil der geringen Reglementierung sich nur auf die Ansammlungsphase beschränkte und mit dem Zeitpunkt des Rentenbeginns unmittelbar umschlug in eine als nachteilig empfundene starke Reglementierung wie beim Lebensversicherer.

Kapitalanlagestrategie kann fortgeführt werden

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund anhaltenden Niedrigzinses führt die aktuelle Gesetzesänderung das Prinzip der höheren Freiheit in der Kapitalanlage bei Beitragszusagen mit Mindestleistung über den Rentenbeginn fort und gestattet so dem Pensionsfonds die Fortführung seiner Kapitalanlagestrategie. Allerdings fordert der Gesetzgeber auch während der Rentenlaufzeit eine Mindestleistung, nämlich das mit null Prozent verrentete Versorgungskapital zu Rentenbeginn. Sollte das dafür rechnerisch benötigte Pensionsfondsvermögen tatsächlich unterschritten sein, muss der Arbeitgeber, dem Sinn eines nicht versicherungsförmigen Pensionsfonds entsprechend, nachschießen. Der Arbeitnehmer verzichtet auf die nach bisheriger Rechtslage höhere Zinsgarantie und erhält statt dessen eine von Beginn an tendenziell höhere Rente, die allerdings während der Rentenlaufzeit je nach Vermögenslage des Pensionsfonds erhöht und auch abgesenkt werden kann, soweit sie die Mindestleistung nicht unterschreitet. Weil das so eintreten kann, ist eine Nutzung der Neuregelung nur möglich, wenn die Zustimmung der zuständigen Tarifvertragsparteien der Aufsichtsbehörde nachgewiesen wird.

Ein erster Schritt in die Welt tendenziell schwankender, aber nach unten abgesicherter Altersbezüge.