BAG schafft in der bAV neue Haftungsrisiken für Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für die sogenannte versicherungsförmige Lösung verschärft. Damit droht bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) über Direktversicherungen und Pensionskassen deutlicher Mehraufwand.  

Direktversicherung und Pensionskasse sind nicht zuletzt deshalb bei Unternehmen so beliebt, weil der Versicherungsvertrag die Versorgungszusage eins zu eins abbildet und sich der laufende administrative Aufwand im Wesentlichen auf die Zahlung der Beiträge beschränkt. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen wird der Vertrag beitragsfrei gestellt und die unverfallbare Anwartschaft auf die beitragsfreie Leistung beschränkt. Der Arbeitnehmer kann dann den Vertrag mit eigenen Mitteln fortsetzen (sogenannte versicherungsförmige Lösung).

Direktversicherung und Pensionszusage: BAG verschärft Praxis

Bislang reichte es aus, wenn der Arbeitgeber sein Verlangen nach dieser versicherungsförmigen Lösung bei der Erteilung der Versorgungszusage, etwa im Rahmen einer allgemeinen Betriebsvereinbarung zum Ausdruck brachte. Dieser Praxis hat das BAG nun eine Absage erteilt. Es fordert, dass zum Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung gegenüber dem Arbeitnehmer und der Versicherung erklärt, bereits ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen muss.

Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber kann die Karte „versicherungsförmige Lösung“ erst dann wirksam ausspielen, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses konkret bevorsteht beziehungsweise  seitdem nicht mehr als drei Monate vergangen sind.

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Neuregelung durch Missachtung kann teuer werden

Missachtet der Arbeitgeber die neuen Regeln und Fristen beim Verlangen der versicherungsförmigen Lösung, wird der Versorgungsanspruch auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers berechnet. Dabei kann sich mitunter ein erheblicher Differenzanspruch zur beitragsfreien Versicherungsleistung ergeben, für den der Arbeitgeber einstehen muss.

Ein erhöhtes Haftungsrisiko besteht insbesondere dann, wenn die versicherungsförmige Zusage nicht bereits mit Eintritt in das Unternehmen, sondern erst längere Zeit nach Beginn der Betriebszugehörigkeit erteilt wurde. Bei beitragsorientierten Zusagen, wie beispielsweise den im Bereich der Entgeltumwandlung verbreiteten Bausteinzusagen, dürfte das Risiko dagegen eher gering ausfallen.

Kritik: Einfache Durchführungswege werden unnötig kompliziert

Experten des Vorsorgespezialisten Heubeck AG sehen das BAG-Urteil kritisch: „Die Option, schon gleich bei Einrichtung der Versorgung die versicherungsförmige Lösung auszusprechen, hat von Anfang an bei allen Beteiligten für klare Verhältnisse gesorgt. Die neuen Regeln schaffen dagegen zusätzliche Haftungsrisiken und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber. So werden einfache Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, die sich gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen großer Beliebtheit erfreuen, unnötig kompliziert gemacht.“ erklärt Friedemann Lucius, Mitglied im Vorstand der Heubeck AG.

Er empfiehlt Arbeitgebern die Vorgaben des BAG dennoch unverzüglich umzusetzen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.