BAG: Sachgrundlose Befristung trotz vorheriger Heimarbeit wirksam
Ein früheres Heimarbeitsverhältnis steht einer sachgrundlosen Befristungdes Arbeitsvertrags nicht entgegen. Die Richter stellten klar, ein Heimarbeitsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Der Fall: rechtmäßige Befristung?
Die Frau war für ihren Arbeitgeber, eine Modeschmuckfirma, in der Zeit von Juni 2009 bis August 2010 als Heimarbeiterin tätig. Ab September 2010 wurde sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Ihr zunächst für die Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde durch Ergänzungsvertrag bis zum August 2012 verlängert.
Nach der Mitteilung des Arbeitgebers, dass man sie nicht unbefristet übernehmen könne, klagte die Mitarbeiterin und argumentierte: Die Befristung sei unwirksam, da sie gegen das sogenannte Anschlussbefristungsverbot verstoße. Vor Gericht begehrte sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung geendet habe.
BAG: Heimarbeitstätigkeiten kein Vorarbeitsverhältnis
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich den Vorinstanzen an und entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags rechtswirksam war. In der Begründung gaben die Erfurter Richter an, dass eine sachgrundlose Befristung zwar nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht zulässig sei, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz (HAG) sei jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. 8. 2016, 7 AZR 342/14
Kein Schutz vor rechtsmissbräuchlicher Befristung notwendig
Schon die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Köln, argumentierte, dass aufgrund der unterschiedlichen Charakteristik von Heimarbeitsverhältnissen im Vergleich zu "regulären" Arbeitsverhältnissen die Notwendigkeit des Schutzes vor rechtsmissbräuchlichen Befristungsketten nicht gegeben erscheine. Im Gegenteil könne die Eröffnung der Möglichkeit, ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, dazu beitragen, dass der bisherige Heimarbeiter, wenn er dies wünsche, auf dem regulären Arbeitsmarkt Fuß fasst.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. 2. 2014, 9 Sa 546/13
Mehr zum Thema "Befristung" lesen Sie hier:
Was bei einer Befristung ohne Sachgrund zu beachten ist
Arbeitsmarktforscher befürworten befristete Stellen
Bald weniger Befristungen bei Wissenschaftlern?
-
Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie verzögert sich
2.537
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.259
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.49916
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.391
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.3216
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.043
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.0252
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
8352
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
824
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
8141
-
Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine Einstellung
08.06.20261
-
Wann Beschäftigte einen Betriebsrat gründen dürfen
03.06.2026
-
Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie verzögert sich
01.06.2026
-
Rechtmäßige Kündigung eines Busfahrers nach Verkehrsunfall
01.06.2026
-
Welche Regelungen bei der Arbeit auf Abruf gelten
29.05.2026
-
Rauchen am Arbeitsplatz: Rechte, Regeln, Raucherpausen
28.05.2026
-
Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege steigen zum 1. Juli 2026
27.05.2026
-
Beschäftigte einer ausländischen Fluggesellschaft dürfen Betriebsrat gründen
26.05.2026
-
Was das Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit vorgibt
22.05.2026
-
Unwirksame Kündigung wegen vermeintlich fehlerhafter Arbeitszeiterfassung
21.05.2026