BAG: Sachgrundlose Befristung trotz vorheriger Heimarbeit wirksam
Ein früheres Heimarbeitsverhältnis steht einer sachgrundlosen Befristungdes Arbeitsvertrags nicht entgegen. Die Richter stellten klar, ein Heimarbeitsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Der Fall: rechtmäßige Befristung?
Die Frau war für ihren Arbeitgeber, eine Modeschmuckfirma, in der Zeit von Juni 2009 bis August 2010 als Heimarbeiterin tätig. Ab September 2010 wurde sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Ihr zunächst für die Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde durch Ergänzungsvertrag bis zum August 2012 verlängert.
Nach der Mitteilung des Arbeitgebers, dass man sie nicht unbefristet übernehmen könne, klagte die Mitarbeiterin und argumentierte: Die Befristung sei unwirksam, da sie gegen das sogenannte Anschlussbefristungsverbot verstoße. Vor Gericht begehrte sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung geendet habe.
BAG: Heimarbeitstätigkeiten kein Vorarbeitsverhältnis
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich den Vorinstanzen an und entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags rechtswirksam war. In der Begründung gaben die Erfurter Richter an, dass eine sachgrundlose Befristung zwar nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht zulässig sei, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz (HAG) sei jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. 8. 2016, 7 AZR 342/14
Kein Schutz vor rechtsmissbräuchlicher Befristung notwendig
Schon die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Köln, argumentierte, dass aufgrund der unterschiedlichen Charakteristik von Heimarbeitsverhältnissen im Vergleich zu "regulären" Arbeitsverhältnissen die Notwendigkeit des Schutzes vor rechtsmissbräuchlichen Befristungsketten nicht gegeben erscheine. Im Gegenteil könne die Eröffnung der Möglichkeit, ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, dazu beitragen, dass der bisherige Heimarbeiter, wenn er dies wünsche, auf dem regulären Arbeitsmarkt Fuß fasst.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. 2. 2014, 9 Sa 546/13
Mehr zum Thema "Befristung" lesen Sie hier:
Was bei einer Befristung ohne Sachgrund zu beachten ist
Arbeitsmarktforscher befürworten befristete Stellen
Bald weniger Befristungen bei Wissenschaftlern?
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
4.7825
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
3.772
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
3.057
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.7182
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.548
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
1.475
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.307
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.237
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.17616
-
Urlaubsanspruch bei Krankheit
1.085
-
Was tun bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
23.12.20252
-
Gibt es ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub?
19.12.20254
-
Wie es um die CSRD-Pflicht für Unternehmen steht
18.12.2025
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
18.12.2025
-
Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2025
17.12.2025
-
Kündigung wegen Krankschreibung aus dem Internet
15.12.2025
-
Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege sollen steigen
12.12.2025
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
11.12.2025
-
Reformen für die Mitbestimmung
09.12.2025
-
Weniger Bonus wegen Elternzeit
08.12.2025