BAG: Sachgrundlose Befristung nach Heimarbeit möglich

Ein Arbeitsvertrag kann auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Ein früheres Heimarbeitsverhältnis steht einer sachgrundlosen Befristungdes Arbeitsvertrags nicht entgegen. Die Richter stellten klar, ein Heimarbeitsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Der Fall: rechtmäßige Befristung?

Die Frau war für ihren Arbeitgeber, eine Modeschmuckfirma, in der Zeit von Juni 2009 bis August 2010 als Heimarbeiterin tätig. Ab September 2010 wurde sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Ihr zunächst für die Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde durch Ergänzungsvertrag bis zum August 2012 verlängert.

Nach der Mitteilung des Arbeitgebers, dass man sie nicht unbefristet übernehmen könne, klagte die Mitarbeiterin und argumentierte: Die Befristung sei unwirksam, da sie gegen das sogenannte Anschlussbefristungsverbot verstoße. Vor Gericht begehrte sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung geendet habe.

BAG: Heimarbeitstätigkeiten kein Vorarbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich den Vorinstanzen an und entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags rechtswirksam war. In der Begründung gaben die Erfurter Richter an, dass eine sachgrundlose Befristung zwar nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht zulässig sei, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz (HAG) sei jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. 8. 2016, 7 AZR 342/14

Kein Schutz vor rechtsmissbräuchlicher Befristung notwendig

Schon die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Köln, argumentierte, dass aufgrund der unterschiedlichen Charakteristik von Heimarbeitsverhältnissen im Vergleich zu "regulären" Arbeitsverhältnissen die Notwendigkeit des Schutzes vor rechtsmissbräuchlichen Befristungsketten nicht gegeben erscheine. Im Gegenteil könne die Eröffnung der Möglichkeit, ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, dazu beitragen, dass der bisherige Heimarbeiter, wenn er dies wünsche, auf dem regulären Arbeitsmarkt Fuß fasst.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. 2. 2014, 9 Sa 546/13 

 

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