Mindestlohn selten Anlass für arbeitsgerichtliche Verfahren
Meist im Februar gibt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die statistischen Daten des Vorjahrs bekannt. Für das vergangene Jahr 2015 stellte das BAG nun fest: Die Zahl der Streitfälle, die 2015 vor dem Bundesarbeitsgericht landeten, blieb – auch wegen der guten Situation am Arbeitsmarkt – konstant bei rund 2.300. Die durchschnittliche Dauer der Verfahren lag laut BAG zwischen acht und neun Monaten. Im vergangenen Jahr musste im Durchschnitt noch über neun Monate eingeplant werden.
Arbeitsgerichtliche Verfahren werden komplexer
Nach Aussage von Arbeitsrichtern werden die Verfahren jedoch zunehmend schwieriger. "Die Verfahren nehmen immer mehr an Komplexität zu", sagte der Vorsitzende des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit (BRA), Christoph Tillmanns, der "Neuen Osnabrücker Zeitung". "Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht werden erbitterter geführt", sagte Tillmanns. Grund dafür sei, dass sich immer mehr Anwälte spezialisierten: "Die Fälle werden bis ins letzte Detail aufgebohrt."
Mindestlohn: Keine Klagewelle beim BAG
Ein Fazit des Jahres 2015 war auch: Die noch Anfang 2015 befürchtete Prozessflut zum Mindestlohn ist ausgeblieben. "Es gibt keine Klagewelle", sagte die Präsidentin des BAG, Ingrid Schmidt. Das lasse den Schluss zu, dass sich die Arbeitgeber an das Gesetz hielten und die Kontrollen effizient seien.
Allerdings ist dies eine rein arbeitsrechtliche Sicht: Da der Gesetzgeber für Fragen rund um die Lohnuntergrenze beispielsweise keine bestimmte Rechtswegzuweisung im Mindestlohngesetz vorsieht, beschäftigen sich auch andere Gerichte mit Mindestlohnfragen. Welche Instanzen bei einer Mindestlohnstreitigkeit beteiligt sein können, zeigt ein anschauliches Beispiel.
Grundsatzurteil zur Anrechnung von Sonderzahlungen
Zurück zum BAG: Inhaltlich, erklärte die Präsidentin, ginge es bei Mindestlohn-Streitigkeiten kaum um die vorgeschriebenen 8,50 Euro pro Stunde, vielmehr um den Wegfall oder die Anrechnung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Diese Einschätzung bestätigt wohl auch eine aktuelle Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, das sich damit beschäftigte, welche Sonderzahlungen und Zuschläge auf den Mindestlohn anzurechnen sind.
Schmidt kündigte im Herbst ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindeststundenlohn an. Im konkreten Fall gehe es darum, ob ein Arbeitgeber eine gezahlte Treueprämie nutzen könne, um den Stundenlohn auf die geforderten 8,50 Euro hochzurechnen. Außerdem werden sich die Bundesrichter am Fall eines Rettungsassistenten damit beschäftigen, ob Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste fällig wird. Insgesamt lägen aber nur einzelne Mindestlohnverfahren in Erfurt zur Entscheidung vor.
Mindestlohnanrechnung: Änderungskündigung unzulässig
Bereits von den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten als unzulässig eingestuft sei der Versuch einiger Arbeitgeber, über Änderungskündigungen bisher gewährte Sonderzahlungen im Zuge der Mindestlohneinführung zu streichen. Solchen Änderungskündigungen sei damit ein Riegel vorgeschoben worden. Das BAG werde sich damit nicht befassen. "Das haben die Vorinstanzen entschieden", sagte Schmidt.
Sie sieht in den schnellen Entscheidungen zum Mindestlohn einen Beleg dafür, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit gut funktioniert. "In nicht einmal eineinhalb Jahren ist in vielen Fragen Rechtssicherheit hergestellt."
BAG-Themen 2016: Schadenersatz bei Streik und Urlaub
Nach Angaben der Präsidentin wird sich das Bundesarbeitsgericht in diesem Jahr erneut mit Schadenersatzforderungen an Gewerkschaften wegen Streiks beschäftigen. Es gehe um einen Arbeitskampf am Flughafen Frankfurt, bei dem Fluglotsen zu einem Unterstützungsstreik aufgerufen worden seien. 2015 hatten die Erfurter Richter bereits entschieden, dass die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) wegen der Folgen von Lotsenstreiks keinen Schadenersatz an Airlines zahlen musste. Es ging damit um Schadenersatzansprüche Dritter bei Arbeitskämpfen.
Auch für Arbeitnehmer, die sich nur schwer von ihrem Arbeitsplatz trennen können, stellen die Bundesrichter eine Entscheidung in Aussicht: Es gehe um die Frage, ob ein Arbeitgeber einen Angestellten aus Gründen des Gesundheitsschutzes in den Urlaub schicken darf.
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