BAG rechnet mit einer Klagewelle zu Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird bald auch bei den Gerichten für Arbeit sorgen, so die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt. Das Gesetz lasse Fragen offen, über die nun die Richter zu entscheiden hätten. 

Klärungsbedarf gebe es etwa bei den Praktikantenverhältnissen, so Schmidt. Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns haben Praktikanten nun einen Anspruch auf 8,50 Euro pro Stunde, nur freiwillige Praktika und Pflichpraktika, in denen die Ausbildung im Vordergrund steht sowie Praktikumsverhältnisse mit einer Dauer weniger als drei Monaten bleiben ausgenommen.

Mindestlohn für Praktikanten

Doch alle anderen Praktikanten können sich freuen: Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat sich ihr Einkommen auf einen Schlag verdoppelt; wurde zuvor im Durchschnitt 750 Euro gezahlt, sind nun mehr als 1.400 Euro fällig. Die "Generation Praktikum" wird damit zum Auslaufmodell - die meisten Arbeitgeber werden nicht bereit sein, unter diesen Umständen noch Praktikanten einzustellen.

Anrechnung von Zulagen und Zuschläge auf den Mindestlohn

Klagepotential bietet auch die Frage, ob Zulagen oder Zuschläge auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Das Gesetzt zum Mindestlohn bleibt hier vage. Als Richtschnur dient derzeit der Grundsatz, dass nur solche Leistungen auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen, die eine Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen. Danach fallen Zuschläge für Arbeitsleistungen zu besonderen Zeiten und für besondere Tätigkeiten heraus. Erst die zu erwartenden Gerichtsverfahren werden hier eindeutige Antworten liefern.

Fragen zu Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt

Es stellt sich auch die Frage, wie Entgeltfortzahlungsansprüche oder das Urlaubsentgelt berechnet werden. Diese Thematik ist jedenfalls nicht völlig neu. Dazu liegen schon höchstrichterliche Urteile zum Mindestentgelt in der Pflegebranche und in der Abfallwirtschaft vor.

dpa
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