Arbeitszeit nicht geregelt- es gilt das Betriebsübliche

Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.

Eine Angestellte ist bei der beklagten Arbeitgeberin als „außertarifliche Mitarbeiterin“ beschäftigt und bezieht ein Jahresgehalt von ca. 95.000 EUR brutto. Nach dem Arbeitsvertrag muss sie „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden“. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht.

Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Arbeitgeberin nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte sie die Mitarbeiterin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Mitarbeiterin kam dem nicht nach.

Die Arbeitgeberin ließ sich das nicht bieten und reagierte: Sie kürzte die Gehälter der Mitarbeiterin bis Januar 2011 um insgesamt ca. 7.000 EUR brutto, weil sie ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt und zum Beispiel im Dezember nur 19,8 Stunden, im Januar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet habe.

Jetzt reagierte wiederum die Mitarbeiterin und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht: Sie argumentiert, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Arbeitgeberin übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse die Arbeitgeberin ihr auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin: Der Arbeitsvertrag der Parteien setzt als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestehen nicht. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Mitarbeiterin nicht gearbeitet hat (BAG, Urteil vom 15.5.2013, 10 AZR 325/12).

PM BAG 34/13
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