Arbeitszeitreduzierung: Befristete Teilzeit

Zeit für Weiterbildung, die eigene Gesundheit oder Kinder, außerhalb der Elternzeit: Die Gründe für den Wunsch nach einer Arbeitszeitreduzierung sind vielfältig - manchmal aber nur von kurzer Dauer. Was gilt, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitszeit wieder erhöhen möchte?

Zwar hat Arbeitsministerin Andrea Nahles einen Gesetzentwurf zur befristeten Teilzeit vorgelegt, nach dem Arbeitnehmer künftig die Möglichkeit haben sollen, für einen begrenzten Zeitraum ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Aber noch gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit, von dem Arbeitgeber sich vor allem mehr Bürokratie erwarten.

Arbeitszeitreduzierung: Rechtsanspruch nur unbefristet

Gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit und Verteilung entsprechend ihrer Wünsche, wenn betriebliche Gründe nicht entgegen stehen. Der Anspruch besteht bislang jedoch nur gerichtet auf eine unbefristete Arbeitszeitreduzierung.

Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner Arbeitszeit so liegt kein wirksamer Reduzierungsantrag vor. Der Arbeitgeber muss dem Antrag deshalb nicht stattgeben (BAG 12.09.2006, 9 AZR 686/05).

Teilzeit: Kein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit

Nach der aktuellen Rechtslage gibt es bisher nur einen Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit, nicht aber auf eine befristete Teilzeittätigkeit. Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner Arbeitszeit so liegt kein wirksamer Reduzierungsantrag vor. Der Arbeitgeber muss dem Antrag deshalb nicht stattgeben (BAG 12.09.2006, 9 AZR 686/05).

Mit ihrem Gesetzentwurf möchte Nahles sicherstellen, dass Beschäftigte, die zeitlich begrenzt ihre Arbeitszeit verringern, danach zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können. Nach einer Freistellung für Eltern- oder Pflegezeit kann der Arbeitnehmer bereits jetzt sicher zur alten Arbeitszeit zurückkehren.

Über befristete Arbeitszeitreduzierung einigen, AGB-Recht beachten

Die Vertragsfreiheit ermöglicht es grundsätzlich, Vertragsbedingungen für einen befristeten Zeitraum einvernehmlich zu verändern. Die befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen unterliegt nicht den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Insbesondere ist hierfür kein sachlicher Grund oder anderweitige Rechtfertigung nach § 14 TzBfG notwendig. 

Vorsicht AGB-Kontrolle: Allerdings werden vom Arbeitgeber vorformulierte Verträge, die befristet Arbeitsbedingungen verändern, gemäß §§ 305 ff. BGB darauf kontrolliert, ob der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt wird. Eine solche unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers kommt bei der befristeten Reduzierung der Arbeitszeit wohl nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer an sich eine andere Regelung gewünscht hatte. 

Nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (18.2.2009,8 Sa 533/08) ist eine Vereinbarung über die für ein Jahr befristete Arbeitszeitreduzierung wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, wenn der Arbeitnehmer zuvor die Arbeitszeit unbefristet reduzieren wollte. 

Befristete Teilzeit: Benachteiligung bei Wunsch des Arbeitnehmers?

Soweit dagegen die Vereinbarung einer befristeten Arbeitszeitreduzierung auf Wunsch des Arbeitnehmers stattfindet, weil dieser später wieder im ursprünglichen Umfang arbeiten möchte, scheidet eine unangemessene Benachteiligung bereits begrifflich aus. Allerdings ist im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung zu empfehlen, den Wunsch des Arbeitnehmers zu dokumentieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass dies in einem späteren Gerichtsverfahren nicht mehr dargelegt werden kann.

Befristete Arbeitszeitreduzierung: Auch mündliche Abrede möglich

Da die befristete Arbeitszeitreduzierung, wie auch andere befristete Änderungen des Arbeitsvertrags, nicht dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unterfallen gilt auch nicht das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Auch eine mündlich vereinbarte befristete Reduzierung der Arbeitszeit ist daher arbeitsvertraglich wirksam.

Dennoch ist zur Dokumentation und nötigenfalls Beweisführung dringend zu empfehlen, ausschließlich schriftliche Vereinbarungen über Vertragsänderungen mit den Arbeitnehmern zu schließen.

Schlagworte zum Thema:  Arbeitszeiterfassung, Teilzeit