Arbeitskampf: Keine Streikmaßnahmen auf dem Firmengelände

Amazon muss nicht einen gegen den Versandhändler gerichteten Arbeitskampf auf dem Firmenparkplatz dulden. Vielmehr darf die Gewerkschaft Verdi auf dem Betriebsgelände von Amazon in Pforzheim keine Streikmaßnahmen durchführen, entschied nun das Arbeitsgericht Berlin.

Verdi beabsichtigt Streikmaßnahmen unter anderem auf dem nicht eingezäunten und zum Betriebsgelände gehörenden Parkplatz des Unternehmens. Der Grund: Angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft könne nur so ein Streik effektiv geführt werden. Die Gewerkschaft hatte zuletzt am 24. März bei Amazon in Pforzheim zum Streik aufgerufen. An dem Standort arbeiten laut Verdi rund 700 Menschen.

Arbeitskampf: keine Unterstützung auf eigenem Betriebsgelände

Gegen Streikmaßnahmen auf dem eigenen Betriebsgelände wehrte sich Amazon Pforzheim und bekam vor dem Arbeitsgericht Berlin Recht. Auch unter Berücksichtigung des Streikrechts der Gewerkschaft sei Amazon nicht gehalten, einen gegen sie selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen. Daher müsse das Unternehmen das Betriebsgelände – unabhängig von einer Einfriedung – nicht für Streikmaßnahmen zur Verfügung stellen.

Zuvor war Amazon vor dem Arbeitsgericht Pforzheim und dem Landesarbeitsgericht Stuttgart mit dem Versuch gescheitert, die Streiks per einstweiliger Verfügung verbieten zu lassen. In der Hauptsache entschied das Berliner Gericht, weil Verdi dort seinen Hauptsitz hat.

Verdi verlangt Tarifvertrag des Einzelhandels

Mit dem Arbeitskampf möchte Verdi erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg bei Amazon in Pforzheim anzuwenden sind. Amazon lehnt das ab. Der Versandriese orientiert sich an den niedrigeren Vorgaben der Logistikbranche, liegt dabei nach eigenen Angaben aber am oberen Ende der branchenüblichen Löhne. Seit 2013 kommt es deshalb immer wieder zu Streiks an den deutschen Amazon-Standorten.

Das Urteil kann mit der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.

Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.04.2016 – 41 Ca 15029/15


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PM ArbG Berlin
Schlagworte zum Thema:  Streik, Arbeitskampf