Weiterhin Schadensersatzansprüche von Drittbetroffenen bei Streiks
Haufe Online-Redaktion: Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Abschmettern der Schadensersatzansprüche mehrerer Fluggesellschaften wegen eines Streiks der Gewerkschaft der Flugsicherung klar erklärt: Werden Unternehmen nicht unmittelbar bestreikt, können sie auch keinen Schadensersatz verlangen – auch wenn sie wirtschaftlich vom Streik betroffen sind. Können Drittbetroffene, also nicht unmittelbar bestreikte Unternehmen, nun keine Schadensersatzansprüche gegen Gewerkschaften mehr geltend machen?
Bernd Pirpamer: Nein. Selbstverständlich sind weiterhin Streiks denkbar, die zu Schadensersatzansprüchen Drittbetroffener führen - etwa, wenn Schäden durch einen rechtswidrigen Streik verursacht werden oder wenn unzulässige Streikexzesse einzelner Beteiligter Schäden verursachen. Beliebtestes Beispiel ist die rechtswidrige Blockade von Unternehmenszugängen, die zugleich weitere Firmen und deren Mitarbeiter betreffen.
Allerdings verdeutlichen die Entscheidungen des BAG, welche Hürden hierbei zu nehmen sind. Ist ein Unternehmen von einem Streik nur drittbetroffen, stellen sich zwei Kernfragen:
- Welche Rechtsgüter – vorrangig das Eigentum oder der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb – sind durch den Streik betroffen?
- Und liegt ein Verschulden vor?
In den BAG-Entscheidungen scheiterten die Unternehmen schon am Nachweis der Rechtsgutsverletzungen. Ausschlaggebend dafür waren die Notdienstarbeiten, die der Arbeitgeber veranlasst hatte, um die Streikfolgen einzudämmen und die Auslagerung der bestreikten Aufgabengebiete. Im nachgelagerten Schadensersatzprozess führte dies dazu, dass die Schäden als bloße "vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Flugzeuge" also nicht als Eigentumsverletzung gewertet wurden und beim Eingriff in den Gewerbebetrieb die "Unmittelbarkeit" fehlte. Im Ergebnis wurde der Arbeitgeber dafür bestraft, sich während des Streiks zulässiger Mittel der Streikabwehr bedient zu haben.
Haufe Online-Redaktion: Welchen Maßstab für das Verschulden hat das Gericht zu Grunde gelegt?
Pirpamer: Das BAG lehnte hier die hohen Anforderungen des § 826 BGB ab. Danach hätte die Gewerkschaft zum einen bedingten Vorsatz haben und zum anderen die Umstände, die die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründen, kennen müssen. Aber auch die geringeren Anforderungen des § 823 BGB, also vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, sah das Gericht nicht als erfüllt an, da der Gewerkschaft im Prinzip nicht abverlangt werden könne, das Verschulden vor Streikbeginn besser beurteilen zu können, als die Arbeitsgerichte im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Haufe Online-Redaktion: Worauf muss man sich künftig bei Streikandrohungen einstellen - sind auch hier Schadensersatzansprüche ausgeschlossen?
Pirpamer: Bei einem Aufruf zu einem rechtswidrigen Streik kann die Arbeitgeberseite unverändert einen Schadensersatzanspruch gegen die streikende Gewerkschaft verfolgen. Die Streikandrohung kann die Friedenspflicht verletzen, nach der jegliche Arbeitskampfhandlungen während der Laufzeit von Tarifverträgen zu Veränderung abschließend geregelter Inhalte verboten sind. Dies umfasst auch das Verbot, durch Streikaufrufe oder Streikankündigungen Druck auszuüben. Sind diese Streikankündigungen auf unzulässige Streikziele gerichtet, sind hierdurch verursachte Schäden von den Gewerkschaften zu tragen. Schwierig in der Praxis ist der Nachweis der Kausalität, also inwiefern bereits durch die Androhung eines Streiks Schäden verursacht wurden. Lässt die Gewerkschaft unzulässige Tarifforderungen fallen, so dürfte sie zumindest für die Schäden zur Verantwortung gezogen werden können, die bis dahin entstanden sind.
Rechtsanwalt Bernd Pirpamer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist Partner bei Eversheds Deutschland LLP in München.
Das Interview führte Michael Miller, Redaktion Personal.
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