BAG hält DGB-Tarifgemeinschaft für tariffähig
Es wäre eine weitere Entscheidung mit enormer Sprengkraft für die Zeitarbeitsbranche gewesen. Sollte nach der CGZP auch die DGB-Tarifgemeinschaft nicht tariffähig sein? Sollten auch die Tarifverträge mit den DGB-Gewerkschaften unwirksam sein und so die gesetzliche Regelung des "Equal Treatment" gelten?
Keine Zweifel an Tariffähigkeit
Nein, beschloss nun das BAG in einer noch unveröffentlichten Entscheidung. Das berichtet der Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) auf seiner Internetseite. Vielmehr habe der 1. Senat einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden Württemberg aufgehoben. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, schreibt der Branchenverband, dass "keine vernünftigen Zweifel an der Tariffähigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit" bestünden.
Genau das sahen die Richter am LAG noch anders (Beschluss vom 20.3.2012 - 22 Sa 71/11). In dem verhandelten Fall verlangte ein Leiharbeitnehmer den Differenzbetrag zur Vergütung eines vergleichbaren Mitarbeiters im Einsatzbetrieb ("Equal Pay"). Er begründete seine Klage damit, dass der Tarifvertrag zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen (BZA, der zwischenzeitlich im Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) aufgegangen ist) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit unwirksam sei. Die Tariffähigkeit hatte der Leiharbeitnehmer nach Ansicht der LAG-Richter "mit Substanz bestritten", sodass das Verfahren auszusetzen war. Bevor das LAG ein endgültiges Urteil fällen konnte, musste das BAG über die Tariffähigkeit und -zuständigkeit der einzelnen Gewerkschaften entscheiden.
Erleichterung in der Zeitarbeit
Nun hat das BAG bereits den Beschluss des LAG, das Verfahren auszusetzen, nach einer Rechtsbeschwerde aufgehoben. Ein eigenes Verfahren über die Tariffähigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft ist aus Sicht des BAG nicht notwendig. "Es ist nicht ersichtlich, dass an der Tariffähigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vernünftige Zweifel bestehen", zitiert die IGZ aus der Begründung des BAG. In der Zeitarbeitsbranche dürfte es für Erleichterung sorgen, dass nach den CGZP-Verträgen nun nicht auch die DGB-Tarifwerke in Zweifel gezogen werden.
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
3.8295
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.958
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.344
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.3452
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.277
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
1.082
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
997
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
991
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
89416
-
Urlaubsanspruch bei Krankheit
876
-
Was tun bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
23.12.20252
-
Gibt es ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub?
19.12.20254
-
Wie es um die CSRD-Pflicht für Unternehmen steht
18.12.2025
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
18.12.2025
-
Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2025
17.12.2025
-
Kündigung wegen Krankschreibung aus dem Internet
15.12.2025
-
Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege sollen steigen
12.12.2025
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
11.12.2025
-
Reformen für die Mitbestimmung
09.12.2025
-
Weniger Bonus wegen Elternzeit
08.12.2025