Kein Arbeitsverhältnis bei Artisten

Für den begrenzten Bereich der Artisten hat das BAG in dem konkreten Fall entschieden: Regelmäßig liegt kein Arbeitsverhältnis vor, wenn eine Artistengruppe mit dem Zirkusunternehmen vereinbart, während der Vorstellungen eine bestimmte Artistennummer aufzuführen. Im konkreten Fall hatten die Parteien einen sogenannten "Vertrag über freie Mitarbeit" abgemacht. Die Artistengruppe verpflichtete sich darin, in den Zirkusaufführungen eine einstudierte "Hochseil- und Todesradnummer […] gesehen wie auf dem Video bei Youtube" darzubieten.
Freier oder Arbeitnehmer: Unglück ohne Krankenversicherung
Als einer der Artisten während der Premiere verunglückte, stellte sich heraus, dass der Unternehmer die gesamte Gruppe nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte. Daraufhin verweigerten die Künstler weitere Auftritte, das Zirkusunternehmen wiederum kündigte das Rechtsverhältnis dann fristlos.
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage mit der Begründung ab, es liege kein Arbeitsverhältnis vor. Anders das Landesarbeitsgericht: Es gab der Klage statt und ging davon aus, der Zirkus habe die Künstler als Arbeitnehmer beschäftigt. Daher sei er verpflichtet gewesen, sie zur Krankenversicherung anzumelden.
BAG: Grad der persönlichen Abhängigkeit entscheidend
Die Revision des Zirkusunternehmers vor dem BAG hatte Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erbrachten die Artisten ihre Leistung nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer. Für die Abgrenzung bezog sich das BAG auf einige Abgrenzungskriterien zwischen einem Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers. Im Grundsatz unterscheiden sich beide Rechtsverhältnisse durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (mehr zum sozial- und steuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff lesen Sie hier).
Für die Beantwortung der Frage, welche Art von Rechtsverhältnis vorliegt, nimmt das Gericht eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vor. Dem Landesarbeitsgericht kommt hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Das BAG als Revisionsgericht hat die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nur daraufhin zu überprüfen, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt.
Konkret: kein typisches Weisungsrecht, kein Arbeitsvertrag
Im konkreten Fall widersprach das BAG dem LAG. Der "Vertrag über freie Mitarbeit" sehe ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor, entschieden die Richter. Tatsachen, die auf eine von dieser Vereinbarung abweichende Durchführung des Vertrags schließen lassen, habe das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
Hinweis: BAG, Urteil vom 11. August 2015, Az. 9 AZR 98/14; Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Januar 2014, Az. 3 Sa 444/12
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