In der Vergangenheit wurde das "Besserstellungsverbot in jedem Einzelfall" nicht von allen Einrichtungen strikt eingehalten. Bestimmte Leistungen des BAT wurden nicht gewährt, andere vereinfacht, zum Teil wurde auch über die Leistungen des BAT hinausgegangen.

Aufgrund des allgemeinen Sparzwangs änderten sich in den vergangenen Jahren die Rahmendaten für die Gewährung von Haushaltsmitteln an Zuwendungsempfänger. Insbesondere wurden die Kontrollaspekte verstärkt. Weitere Einsparungen stehen aufgrund der Lücken in den öffentlichen Haushalten bevor.

Zunehmend wird die bloße Anlehnung an den BAT über einrichtungsbezogene Lösungen nicht länger geduldet. Der Zuwendungsgeber fordert die Anwendung des Besserstellungsverbotes im Detail und in jedem Einzelfall.

Arbeitsrechtlich führt die Änderung der Haltung des Zuwendungsgebers zu erheblichen Problemen.

Bezüglich der neu eingestellten Mitarbeiter kann das Besserstellungsverbot in jedem Einzelfall zwar arbeitsvertraglich umgesetzt werden. In bestehende Arbeitsverhältnisse kann jedoch nicht ohne weiteres eingegriffen werden.

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