Für zuschlagspflichtige Überstunden wird ein Zeitzuschlag in folgender Höhe gezahlt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVöD):

 
Der Zeitzuschlag für Überstunden beträgt je Stunde
in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 %
in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 %
  des Stundenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Das für den Zuschlag maßgebliche Stundenentgelt wird ermittelt auf der Basis des Tabellenentgelts der Entgeltstufe 3 und ist damit für alle Beschäftigten der jeweiligen Entgeltgruppe gleich hoch. Persönliche Entgeltmerkmale wie Berufserfahrung – damit die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltstufe – sind für das Stundenentgelt unerheblich.

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