Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT.

 
Praxis-Tipp

Sonntagsarbeit ist zwingend durch Freizeit auszugleichen.

Für Feiertagsarbeit dagegen sieht der BAT Freizeitausgleich nur auf Antrag des Arbeitnehmers vor!

Zuschlag ohne Freizeitausgleich

Beantragt der Mitarbeiter keinen Freizeitausgleich oder ist die Gewährung von Freizeitausgleich aus dienstlichen/betrieblichen Gründen nicht möglich, erhält der Angestellte für jede am Feiertag geleistete Stunde einen Zuschlag von 135 % der Stundenvergütung.

Zuschlag bei Freizeitausgleich

Wird Freizeitausgleich gewährt, erhalten die Angestellten für jede an einem Wochenfeiertag geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag von 35 % der Stundenvergütung.

BAT-Angestellte haben ein Wahlrecht, ob sie Freizeitausgleich und den Zeitzuschlag von 35 % der Stundenvergütung, oder ob sie auf Freizeitausgleich verzichten und den Zeitzuschlag von 135 % der Stundenvergütung beanspruchen wollen.[1]

Der Zuschlag von 35 % wird auch gezahlt für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag .

 
Praxis-Tipp

Wird die dienstplanmäßige Arbeit an einem Oster- oder Pfingstsonntag durch entsprechende dienstplanmäßige Freizeit in der nächsten oder übernächsten Woche und den Zuschlag von 35 % ausgeglichen, so hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag oder auf zusätzliche Zeitzuschläge in Höhe von 135 % der Stundenvergütung. (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG, Urt. v. 18.03.1986 - 3 AZR 541/84, AP BAT § 35 Nr. 3; zuletzt: BAG, Urt. v. 18.05.2000 - 6 AZR 53/99, ZTR 2001, 172 zur AVR des Diakonischen Werkes.)

Feiertage, die auf einen Sonntag fallen

Für Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen, ist seit 1.9.1995

  • bei Freizeitausgleich 50 %
  • ohne Freizeitausgleich 150 %

Zeitzuschlag zu zahlen.

Da dienstplanmäßige Arbeit an einem Sonntag nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT zwingend durch Freizeit auszugleichen ist[2] kommt dem erhöhten Zuschlag von 150 % praktische Relevanz nur zu, wenn der Angestellte nicht dienstplanmäßig an einem Feiertag, der zugleich ein Sonntag ist, zur Arbeitsleistung herangezogen wird.

Bei dienstplanmäßiger Arbeit besteht auch kein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag, also Arbeitsbefreiung, die über den Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit hinausgeht.[3]

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