Soweit die monatliche Umlage den Betrag von 92,03 EUR bzw. 89,48 EUR übersteigt, hat sie der Arbeitnehmer selbst zu versteuern. Der übersteigende Betrag ist damit auch, bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen, dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzuzurechnen. Zusätzlich ist § 2 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) vom 18. Dezember 1984 in der derzeit geltenden Fassung zu beachten. Danach sind von dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, das der pauschal versteuerten Umlage zugrunde liegt, 2,5 v. H. abzüglich monatlich 13,30 EUR sozialversicherungspflichtig.
Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband West:
Bruttogehalt | = | 2.300,00 EUR |
zuzügl. Individualsteueranteil an der Umlage | = | 56,32 EUR |
steuerpflichtiges Brutto | = | 2.356,32 EUR |
Hinzurechnungsbetrag nach § 2 der Arbeitsentgeltverordnung | ||
1.426,89 EUR x 2,5 v.H. | = | 35,67 EUR |
abzügl. 13,30 EUR | = | 22,37 EUR |
Sozialversicherungspfl. Entgelt somit | 2.378,69 EUR |
Der Satz von 2,5 v. H. gilt allerdings dann nicht, wenn der Umlagesatz weniger als 2,5 v. H. beträgt. In diesem Fall tritt bei Anwendung der genannten Vorschrift der - niedrigere - Umlagesatz an die Stelle des Satzes von 2,5 v. H. Da der Arbeitgeberanteil an der Umlage unverändert 1,0 v.H. beträgt ändert sich durch die Einführung des Umlagebeitrags der Arbeitnehmer nichts an der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Entgelts.
Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband Ost
Bruttogehalt | = | 2.300,00 EUR |
Hinzurechnungsbetrag nach § 2 der Arbeitsentgeltverordnung (bei Umlagesatz 1,00 v.H.) |
||
2.300,00 DM x 1,0 v.H. | = | 23,00 EUR |
abzügl. 13,30 EUR | = | 9,70 EUR |
Sozialversicherungspfl. Entgelt | 2.309,70 EUR |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen