Soweit die monatliche Umlage den Betrag von 92,03 EUR bzw. 89,48 EUR übersteigt, hat sie der Arbeitnehmer selbst zu versteuern. Der übersteigende Betrag ist damit auch, bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen, dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzuzurechnen. Zusätzlich ist § 2 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) vom 18. Dezember 1984 in der derzeit geltenden Fassung zu beachten. Danach sind von dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, das der pauschal versteuerten Umlage zugrunde liegt, 2,5 v. H. abzüglich monatlich 13,30 EUR sozialversicherungspflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband West:

 
Bruttogehalt = 2.300,00 EUR
zuzügl. Individualsteueranteil an der Umlage = 56,32 EUR
steuerpflichtiges Brutto = 2.356,32 EUR
Hinzurechnungsbetrag nach § 2 der Arbeitsentgeltverordnung    
1.426,89 EUR x 2,5 v.H. = 35,67 EUR
abzügl. 13,30 EUR = 22,37 EUR
Sozialversicherungspfl. Entgelt somit   2.378,69 EUR

Der Satz von 2,5 v. H. gilt allerdings dann nicht, wenn der Umlagesatz weniger als 2,5 v. H. beträgt. In diesem Fall tritt bei Anwendung der genannten Vorschrift der - niedrigere - Umlagesatz an die Stelle des Satzes von 2,5 v. H. Da der Arbeitgeberanteil an der Umlage unverändert 1,0 v.H. beträgt ändert sich durch die Einführung des Umlagebeitrags der Arbeitnehmer nichts an der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Entgelts.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband Ost

 
Bruttogehalt = 2.300,00 EUR
Hinzurechnungsbetrag nach § 2 der Arbeitsentgeltverordnung
(bei Umlagesatz 1,00 v.H.)
   
2.300,00 DM x 1,0 v.H. = 23,00 EUR
abzügl. 13,30 EUR = 9,70 EUR
Sozialversicherungspfl. Entgelt   2.309,70 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge