Danach gilt in den sog. "Altfällen" für Beschäftigte, für die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.F. gezahlt wurde, das bisherige Recht fort:
Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, ist zusätzlich eine Umlage in Höhe von 9 % des übersteigenden Betrags vom Arbeitgeber zu zahlen. Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.
§ 39 Abs. 2 ATV findet immer dann Anwendung, wenn für den Versicherten dem Grunde nach eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 1 ATV zu zahlen ist. Ein Beitrag in die freiwillige Versicherung ist also auch dann nicht zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV im Dezember 2001 und im Januar 2002 vorlagen, der jeweils maßgebende Grenzbetrag in der Folge aber zeitweise unterschritten wird; diese Versicherten fallen weiterhin unter § 39 Abs. 2 ATV. Die zusätzliche Umlage ist in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt wieder zu entrichten, von dem die entsprechenden Grenzbeträge wieder überschritten werden.
Die Grenzwerte betragen im Kalenderjahr 2003:
Abrechnungsverband West | laufend | im Monat der Zuwendung |
vom 1.1.2003 bis 31.3.2003 | 5.457.02 EUR | |
1.4.2003 bis 31.12.2003 | 5.587,99 EUR | 10.270,17 EUR |
Abrechnungsverband Ost | laufend | im Monat der Zuwendung |
vom 1.1.2003 bis 31.3.2003 | 4.965,88 EUR | |
vom 1.4.2003 bis 31.12.2003 | 5.085,07 EUR | 8.280,53 EUR |
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