Danach gilt in den sog. "Altfällen" für Beschäftigte, für die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.F. gezahlt wurde, das bisherige Recht fort:

Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, ist zusätzlich eine Umlage in Höhe von 9 % des übersteigenden Betrags vom Arbeitgeber zu zahlen. Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.

§ 39 Abs. 2 ATV findet immer dann Anwendung, wenn für den Versicherten dem Grunde nach eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 1 ATV zu zahlen ist. Ein Beitrag in die freiwillige Versicherung ist also auch dann nicht zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV im Dezember 2001 und im Januar 2002 vorlagen, der jeweils maßgebende Grenzbetrag in der Folge aber zeitweise unterschritten wird; diese Versicherten fallen weiterhin unter § 39 Abs. 2 ATV. Die zusätzliche Umlage ist in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt wieder zu entrichten, von dem die entsprechenden Grenzbeträge wieder überschritten werden.

Die Grenzwerte betragen im Kalenderjahr 2003:

 
Abrechnungsverband West laufend im Monat der Zuwendung
vom 1.1.2003 bis 31.3.2003 5.457.02 EUR  
1.4.2003 bis 31.12.2003 5.587,99 EUR 10.270,17 EUR
 
Abrechnungsverband Ost laufend im Monat der Zuwendung
vom 1.1.2003 bis 31.3.2003 4.965,88 EUR  
vom 1.4.2003 bis 31.12.2003 5.085,07 EUR 8.280,53 EUR

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