In den Altfällen bleibt es hinsichtlich des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bei der bisherigen Regelung: Es bemisst sich auf Basis der - grundsätzlich halbierten - Bezüge für Altersteilzeitarbeit nach § 4 TV ATZ. Danach würden sich die Versorgungspunkte allerdings nur auf Basis dieser Teilzeitbezüge, also aus 50 % des bisherigen Arbeitsentgelts errechnen und nicht aus 90 %. Um dies zu vermeiden, werden die erworbenen Versorgungspunkte mit dem 1,8-fachen berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Das Arbeitsentgelt eines Pflichtversicherten betrug vor dem Beginn der vereinbarten Altersteilzeit 3.000 EUR monatlich. Während der Altersteilzeit erhält er 1.500 EUR Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungsleistung). Bei normaler Teilzeit würde sich daraus für das 60. Lebensjahr des Pflichtversicherten folgende Anwartschaft ergeben:

 
500 EUR  x Altersfaktor 0,9 = 1,35 Versorgungspunkte
1.000 EUR
 
1,35 Versorgungspunkte x 4 EUR (Messbetrag) = 5,4 EUR Rentenbaustein

Aufgrund der Sonderregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 ATV werden aber die Versorgungspunkte aufgestockt durch den Alterteilzeitfaktor 1,8.

 
500 EUR  x Altersfaktor 0,9 x Altersteilzeitfaktor 1,8 = 1,35 Versorgungspunkte
1.000 EUR

Rentenbaustein bei Altersteilzeit:

 
2,43 Versorgungspunkte x 4 EUR (Messbetrag) = 9,72 EUR Rentenbaustein

Der erhöhte Bemessungsfaktor für das Entgelt bei Altersteilzeit bewirkt also eine Anhebung der Versorgungspunkte auf die Höhe, die sich bei einem Entgelt von 90 % der maßgebenden Bezüge des vor der Altersteilzeit bezogenen Bruttoentgelts ergeben würden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge