Im Punktemodell erfolgt die Leistungsbemessung - abgesehen von den sozialen Komponenten und den Bonuspunkten - ausschließlich auf der Basis des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Da sich die Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nach dem Maß der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit richtet, wirkt sich der Beschäftigungsumfang auch bei der Leistungsbemessung im Punktemodell aus. Die Teilzeitbeschäftigung wird im Punktemodell einfach durch das entsprechend geringere Entgelt zum Ausdruck gebracht, was zu entsprechend geringeren Versorgungspunkten führt. Einer gesonderte Meldung des Beschäftigungsumfangs bedarfs es nicht mehr. Auch eine aufwendige und komplizierte Berechnung der Rente wie nach dem alten Recht ist nicht mehr erforderlich.

Auch eine Beurlaubung ohne Bezüge gestaltet sich im Punktemodell unproblematisch. Während der Beurlaubung bleibt die Pflichtversicherung bestehen. Da aber im Beurlaubungszeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erzielt wird, werden auch keine Versorgungspunkte dem Versicherungskonto gutgeschrieben. Soweit Bonuspunkte ausgeschüttet werden, sind diese auch während der Beurlaubung dem Konto des Versicherten gutzuschreiben.

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