Ein in den Geltungsbereich des ATV fallender Beschäftigter muss eine Reihe von persönlichen Voraussetzungen erfüllen, um der Pflicht zur Versicherung in der Zusatzversorgung zu unterliegen.

 
Hinweis

Bei den Voraussetzungen für die Pflichtversicherung sind Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002 zu beachten. Der ATV trat rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft. Der Systemwechsel führte sowohl bei den Arbeitgebern als auch bei den Zusatzversorgungseinrichtungen zu einem erheblichen Umstellungsaufwand. § 36 ATV soll verhindern, dass zu diesem Umstellungsaufwand durch den rückwirkenden Systemwechsel auch noch ein unvertretbarer, unverhältnismäßiger Rückabwicklungsaufwand hinzukommt. Deshalb finden bestimmte Vorschriften zur Pflichtversicherung bis Ende des Jahres 2002 weiterhin Anwendung.

Die Pflichtversicherung setzt voraus, dass der/die Beschäftigte

  1. das 17. Lebensjahr vollendet hat,
  2. vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs die Wartezeit (§ 38 Abs. 1) erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind und
  3. aufgrund eines Tarifvertrages oder - wenn keine Tarifgebundenheit besteht - aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags die Pflicht zur Versicherung besteht.

Nach bisherigem Recht begann die Pflichtversicherung bei einem vor Vollendung des 17. Lebensjahrs eingestellten Beschäftigten zum Ersten des Monats, in dem er Geburtstag hatte. Diese Regelung ist im ATV nicht mehr vorgesehen. Die Pflichtversicherung beginnt also in diesen Fällen am Tag des 17. Geburtstags.

Die Voraussetzung, dass die Pflicht zur Versicherung unmittelbar tarifvertraglich oder durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen entsprechenden Tarifvertrag gegeben ist, wird dadurch sichergestellt, dass nach der Satzung der VBL nur solche Arbeitgeber beteiligt werden können, die das entsprechende Tarifrecht, sei es unmittelbar, sei es mittelbar, auf ihre Arbeitsverhältnisse anwenden.

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