Damit das Mitglied der Zusatzversorgungseinrichtung bzw. der beteiligte Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung durchführen kann, ist zunächst der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung erforderlich. Darüber hinaus bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Beschäftigten über die Entgeltumwandlung. Darin ist zu regeln, dass die umgewandelten Entgeltbestandteile als Beiträge für die vom Arbeitgeber zugesagte betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

 
Wichtig

Zu beachten ist, dass mit der Entgeltumwandlung keine Verringerung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts verbunden ist. Bemessungsgrundlage für die Umlagen zur Pflichtversicherung und für die Sanierungsgelder ist daher das zusatzversorgungspflichtige Entgelt vor der Entgeltumwandlung. Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung bei einem anderen Anbieter als einer Zusatzversorgungseinrichtung durchgeführt wird.

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