Mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.5.2011 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sich auf eine Neuregelung der Startgutschriften geeinigt. Danach sollen die Startgutschriften für rentenferne Versicherte mittels eines Vergleichsmodells überprüft und gegebenenfalls verbessert werden. Hierzu wird der bisherigen Berechnung der Startgutschriften eine 2. Berechnung gegenübergestellt, die sich nach § 2 BetrAVG richtet. Diese Vorschrift enthält Regelungen für Betriebsrenten außerhalb des öffentlichen Dienstes. Ergibt die Vergleichsberechnung eine um mindestens 7,5 Prozentpunkte höhere Differenz gegenüber der bisherigen Startgutschrift, wird ein Zuschlag in entsprechender Höhe zur bisherigen Startgutschrift ermittelt.

Damit bleibt also die bisherige Höhe der Startgutschriften bestehen. Allenfalls wird die Startgutschrift noch durch einen sog. Differenzbetrag erhöht.

Von dieser Startgutschrift können insbesondere Beschäftigte profitieren, die bei erstmaligem Beginn der Pflichtversicherung mindestens 25 Jahre alt waren. Nach gemeinsamer Einschätzung der Tarifvertragsparteien wird damit die vom Bundesgerichtshof kritisierte Benachteiligung von Beschäftigten, die erst mit höherem Lebensalter erstmals in den öffentlichen Dienst eingestellt und zusatzversichert wurden, hinreichend ausgeglichen.

Keine Änderung gab es bezüglich des Näherungsverfahrens, dessen ausschließliche Anwendung der Bundesgerichtshof ja infrage gestellt hatte. Die Tarifvertragsparteien haben sich entsprechend des Prüfauftrags des Bundesgerichtshofs mit der Anwendung des Näherungsverfahrens beschäftigt, aber keinen Anlass dafür gefunden, das Näherungsverfahren nicht im Rahmen der Startgutschriftberechnung anzuwenden.

Der Bundesgerichtshof hat in 2 Revisionsverfahren am 9.3.2016 entschieden, dass auch die Regelung zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte nach dem Vergleichsmodell unwirksam ist.[9e] Auch die Neuregelung beseitige nicht die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.11.2007 festgestellte Ungleichbehandlung. Hauptkritikpunkt sei der um 7,5 Prozentpunkte verminderte Unverfallbarkeitsfaktor, der regelmäßig Versicherte mit einem Eintrittsalter bis 25 Jahre von einem Zuschlag ausschließe, die zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger oder zwischen 42 und 49 Jahre alt gewesen sind. Für diese Versicherten bestehe die vom Bundesgerichtshof im Jahr 2007 festgestellte Ungleichbehandlung fort.

Durch Tarifbeschluss vom 8.6.2017 erfolgte eine nochmalige Neuregelung der Startgutschriften. Der bisherige Faktor 2,25 (pro Jahr der Versicherung) soll in Abhängigkeit vom Beginn der Pflichtversicherung verändert werden. Dabei wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jahren geteilt (100 Prozent / Zeit in Jahren). Der so ermittelte Faktor beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr.

 
Praxis-Beispiel

Eine Versicherte war zum Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung im öffentlichen Dienst 23 Jahre alt.

Mögliche Zeit bis 65. Lebensjahr = 42 Jahre (65–23).

Daraus ergibt sich ein Prozentsatz von 2,38 % (100 % : 42 = 2,38 %). Der Prozentsatz muss mindestens 2,25 % betragen und darf 2,5 % nicht übersteigen => Die Versicherte erhält für jedes Versicherungsjahr 2,38 % ihrer Voll-Leistung.

[9e] BGH v. 9.3.2016, IV ZR 9/15; IV ZR 168/15.

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