Gegen die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften wurden zahlreiche Widersprüche und Klagen erhoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14.11.2007 die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Versorgungspunktemodell grundsätzlich gebilligt, aber einzelne Satzungsregelungen für die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unwirksam erklärt. Beklagte dieses Verfahrens war die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

In der Umstellung auf das Versorgungspunktesystem sieht der BGH prinzipiell keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erkennt er aber darin, dass pro vollendetem Beschäftigungsjahr nur 2,25 % der Vollrente erworben werden kann, sodass insgesamt mehr als 44 Jahre erforderlich sind, um den höchstmöglichen Versorgungssatz zu erreichen. Daneben hat das Gericht auch Zweifel, ob bei den Startgutschriften die ausschließliche Anwendung des pauschalen Näherungsverfahrens zur Berechnung der gesetzlichen Rente – ohne die Möglichkeit, eine konkrete Rentenauskunft vorlegen zu können – verfassungskonform und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie konnte der BGH selber keine Neuregelung treffen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge