Rentenberechtigte, die zum 31.12.2001 bereits eine Versorgungsrente bezogen haben, erhielten den bisherigen Zahlbetrag weiter. Die Höhe der Versorgungsrente wurde zum Stand 31.12.2001 ohne Berücksichtigung von Ruhens- oder Nichtauszahlungsregelungen festgestellt. Sofern aber bei der Gewährung der Rente schon nach dem bisher geltenden Recht Ruhensregelungen zu berücksichtigen waren, fanden diese auch weiterhin Anwendung. Entfallen später die Ruhens- oder Nichtzahlungsregelungen, wird der zum Stand 31.12.2001 festgestellte Wert als Besitzstandsrenten gezahlt. Noch zustehende "abbaubare Ausgleichsbeträge" werden in Höhe der künftigen Dynamisierungsgewinne abgebaut.

Die Situation der Versorgungsrentenempfänger änderte sich nur insoweit, als die Renten künftig jeweils zum 1.7. eines Jahres um 1 % dynamisiert werden, und zwar unabhängig von der Entwicklung der Beamtenversorgung und der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Pflichtversicherte, deren Renten genau am 1.1.2002 begannen, wurden ursprünglich weder von den Regelungen für die Bestandsrenten noch für die zum Jahreswechsel Pflichtversicherten erfasst. Mit der Einfügung eines entsprechenden Abs. 5 in § 30 ATV durch den 2. Änderungstarifvertrag vom 12.3.2003 wurde klargestellt, dass diese Personen wie Bestandsrentner zu behandeln sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge