Der Grenzbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG für die Steuerfreiheit der Umlage ist ein Jahresbetrag (2.538 EUR im Jahr 2022), der lediglich im Verteilmodell wie ein Monatsbetrag behandelt – also aufgeteilt – wird: 2.538 EUR : 12 = 211,50 EUR.

Das bedeutet, dass beim Ausscheiden eines Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. zum 31.5.2022) nicht nur 5 × 211,50 EUR als Steuerfreibetrag anzusetzen sind, sondern der ganze Jahresbetrag von 2.538 EUR. Damit ist aber nach Ende der Beschäftigung eine Rückrechnung vorzunehmen und zu fragen, inwieweit die Umlagen im Rahmen von 2.538 EUR steuerfrei waren.

 

Praxis-Beispiel

Monatlicher Verdienst 5.500 EUR → Umlage: 3,75 % = 206,25 EUR; Zusatzbeitrag: 4 % = 220 EUR.

Beim Verteilmodell werden pro Monat 211,50 EUR steuerfrei gestellt, hiervon sind jedoch die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Zusatzbeiträge (220 EUR) abzuziehen, sodass sich im Monat kein steuerfreier Betrag ergibt.

Scheidet der Beschäftigte jedoch z. B. Ende Mai aus, so hat er bis dahin 5 × 5.500 EUR = 27.500 EUR verdient, daraus wurden Umlagen (1.031,25 EUR) und Zusatzbeiträge (1.100 EUR) gezahlt.

Steuerfrei sind die Umlagen bis zu einem Betrag von 2.538 EUR, abzüglich der Zusatzbeiträge (1.100 EUR), sodass 1.438 EUR steuerfrei bleiben. Die Umlagen (1.031,25 EUR) sind also in voller Höhe steuerfrei.

 
Versicherungs­abschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR, Cent EUR, Cent  
1.1.2022 31.7.2022 01 10 11 27.500,00 1.031,25  
1.1.2022 31.7.2022 01 20 01 27.500,00 1.100,00  

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