3.1 Das frühere Gesamtversorgungssystem (bis 31.12.2001)

Nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht war den versicherten Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt worden, wenn sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls pflichtversichert waren und die Wartezeit von 60 Umlage­monaten erfüllten.

Die Gesamtversorgung errechnete sich aus den Faktoren gesamtversorgungsfähige Zeit und gesamtversorgungsfähiges Entgelt. Bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit waren auch die Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, die nicht zugleich Umlagemonate waren, allerdings nicht in vollem Umfang, sondern nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnung).

Das gesamtversorgungsfähige Entgelt wurde aus den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten der letzten 3 Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls ermittelt.

Die Gesamtversorgung konnte bei gesamtversorgungsfähiger Zeit von 40 Jahren maximal 75 % des gesamtversorgungspflichtigen Bruttoentgelts bzw. 91,75 % eines pauschal ermittelten fiktiven Nettoentgelts erreichen.

Von der ermittelten Gesamtversorgung wurde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Der verbleibende Betrag war die zu zahlende Versorgungsrente.

Die Versorgungsrente wurde entsprechend den Anpassungen der Versorgungsbezüge der Beamten angepasst und zudem bei Anpassungen der gesetzlichen Rente neu errechnet.

3.2 Das Punktemodell (ab 1.1.2002)

Das Punktemodell gibt den früheren Grundsatz der Gesamtversorgung in Form der Gesamtbetrachtung von Rente und Versorgungsrente vollständig auf.

Die Leistungen aus dem Punktemodell werden unabhängig von den Bezugssystemen wie Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder auch Steuerrecht bestimmt. Es ist daher nicht mehr nötig, die Zusatzversorgung entsprechend den Änderungen in diesem Bezugssystem anzupassen.

Im Punktemodell wird das Arbeitsentgelt des Versicherten jährlich in eine von diesem Entgelt und dem Alter des Versicherten abhängige Leistung umgewandelt. Die Leistungen nach dem Punktemodell spiegeln somit die gesamte Lebensarbeitsleistung während der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung wider.

Die Zusatzrente wird additiv zur Grundversorgung – i. d. R. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – gewährt.

3.3 Inhalt des Punktemodells

Die wesentlichen Inhalte des Punktemodells sind:

  • Leistungsbemessung: Annahme, dass 4 % des Einkommens in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden
  • Dynamisierungen: 3,25 % in der Anwartschaftsphase, 5,25 % in der Rentenphase
  • Ermittlung der Überschüsse: soweit kapitalgedeckt, sind die tatsächlich erzielten Kapitalerträge maßgebend, anderenfalls die Durchschnittsverzinsung der 10 größten Pensionskassen gemäß dem aktuellen Geschäftsbericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
  • Verwendung der Überschüsse (nach Abzug der Verwaltungskosten) für soziale Komponenten und anschließend für Bonuspunkte
  • Berechnung der späteren Rentenleistungen aus der Summe der insgesamt eingezahlten Beiträge
  • Zahlung dieser Betriebsrente neben Leistungen aus gesetzlicher Rentenversicherung/berufsständischer Versorgung
  • Jährliche Anpassung der Renten zum 1.7. um 1 %

3.4 Funktionsweise des Punktemodells

Die Leistungen aus dem Punktemodell sind so bemessen, als ob eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Es wird demnach unterstellt, dass für jeden Versicherten ein Beitrag von 4 % seines zusatzversorgungspflichtigen Entgelts entrichtet und am Kapitalmarkt angelegt worden wäre. Für jeden Beitrag wird dem Versicherten jährlich eine bestimmte Anzahl von Punkten gutgeschrieben.

Das Punktemodell basiert also auf dem Prinzip, dass Beiträge zur Zusatzversorgung multipliziert mit einem Altersfaktor – diese Faktoren sind in einer Punktetabelle (Anlage 2 zum Altersvorsorgeplan 2001) enthalten – Versorgungspunkte ergeben. Die Summe der Versorgungspunkte ist die Basis der späteren Betriebsrente.

Die Versorgungspunkte werden Jahr für Jahr auf der Grundlage des jeweiligen Jahresarbeitsentgelts ermittelt.

3.5 Leistungen aus dem Punktemodell

Aus der Pflichtversicherung werden im Punktemodell folgende Rentenleistungen gewährt:

  • Altersrenten,
  • Erwerbsminderungsrenten,
  • Hinterbliebenenrenten.

Die Betriebsrente bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.

Wird die Betriebsrente vorzeitig in Anspruch genommen, mindert sie sich um 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, höchstens jedoch um 10,8 %. Die Minderung der Rente ist dauerhaft.

3.6 Versorgungspunkte

Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung ergeben sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, für soziale Komponenten und als Bonuspunkte. Außerdem können sich Versorgungspunkte aus den Startgutschriften nach den Übergangsregelungen für Pflichtversicherte und beitragsfrei Versicherte ergeben.

Die Versorgungspunkte aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und für soziale Komponenten werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift eventueller Bonuspunkte ...

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