§ 15 Abs. 2.2a, Abs. 2.2b, 2.2c und 2.2d TVöD-B regelt die Funktionszulagen für Ärzte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Danach sind zu gewähren:

 
Funktionszulage monatlich für ab 1.3.2018 ab 1.4.2019 ab 1.3.2020
  • Ärztinnen und Ärzte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter des leitenden Arztes bestellt sind
459,56 EUR 473,76 EUR 478,78 EUR
  • Ärztinnen und Ärzte, die durch ausdrückliche Anordnung innerhalb einer Fachabteilung/eines Fachbereichs einen selbstständigen Funktionsbereich mit mindestens 10 Beschäftigten leiten
329,12 EUR 339,29 EUR 342,89 EUR
  • Ärztinnen und Ärzte, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 5 Ärzte unterstellt sind
329,12 EUR 339,29 EUR 342,89 EUR

Die Funktionszulagen sind dynamisch ausgestaltet (§ 15 Abs. 2.2d TVöD-B). Sie erhöhen sich somit bei allgemeinen Tarifsteigerungen.

Die Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2.2a bis 2.2e TVöD-B regeln weitere Einzelheiten und enthalten diverse Definitionen:

  1. Ständige Vertreterinnen/Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der Ärztin/Arzt, der die/den leitende/n Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden.
  2. Ist der Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage von der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte abhängig, gilt Folgendes:

    1. Für den Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
    2. Bei der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden.
    3. Teilbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
  3. Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalografie, Herzkatheterisierung.

Anzumerken ist, dass die Definitionen in der Protokollerklärung deutlich auf die Situation in Krankenhäusern abheben. Sie sind sinngemäß auf die Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu übertragen, wobei den Funktionszulagen für Ärzte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen kaum praktische Bedeutung zukommen wird. Die Pflege- und Betreuungseinrichtungen beschäftigen i. d. R. keine Ärzte in Anstellungsverhältnissen. Die zu Pflegenden werden meist durch externe, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte medizinisch betreut.

Teilweise wurde vertreten, dass die Funktionszulagen für Ärzte des § 15 TVöD-B (früher: § 12.1 TVöD-B) nur den nach Inkrafttreten des TVöD-K neu eingestellten Ärzten zustehe. Zur Begründung wurde auf die ursprüngliche Fassung des § 6 Abs. 7 TVÜ-VKA – eine Regelung im Überleitungs- und Übergangsrecht – verwiesen.

 
Praxis-Tipp

Die Tarifvertragsparteien des TVöD-B haben sich am 22.2.2006 auf eine Neufassung des § 6 Abs. 7 TVÜ-VKA verständigt, die klarstellt, dass die Funktionszulagen auch an übergeleitete Ärztinnen und Ärzte zu zahlen sind, allerdings der Höhe nach mit einer Begrenzung auf einen Höchstbetrag aus Tabellenentgelt und Zulage.

Die einvernehmliche Neufassung des § 6 Abs. 7 TVÜ-VKA hat folgenden Wortlaut:

Zitat

Die Funktionszulagen gem. § 51 Abs. 2 bis 5 BT-B stehen bei Erfüllung der Voraussetzungen auch übergeleiteten Ärztinnen und Ärzten zu und werden zusätzlich zu dem jeweiligen Vergleichsentgelt bzw. zum jeweiligen Tabellenentgelt gezahlt. Der Zahlbetrag aus Vergleichsentgelt und Funktionszulage ist auf die Summe aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 und der jeweiligen Zulage nach § 51 Abs. 2 bis 5 BT-B begrenzt. Übersteigt das Vergleichsentgelt die Summe aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 und der jeweiligen Zulage nach § 51 Abs. 2 bis 5 BT-K, werden auf den Differenzbetrag zukünftige allgemeine Entgelterhöhungen jeweils zur Hälfte angerechnet.

§ 51 Abs. 2 bis 5 BT-B entspricht in der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags mittlerweile § 15 Abs. 2.2a bis 2.2e TVöD-B.

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