In vielen Einrichtungen haben Teilzeitbeschäftigte den Anspruch auf ungekürzte Zahlung von Wechselschicht- und Schichtzulagen geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des BAG steht Teilzeitbeschäftigten die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach TVöD nur anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit zu.[1] Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Beitrag Teilzeit, Ziffer 4.2.2, Schicht- und Wechselschichtzulagen, verwiesen.

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