Die Techniker-, Programmierer- und Meisterzulagen werden bei der Bemessung des Sterbegeldes und des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt (§ 7 Abs. 3 TV über Zulagen an Angestellte).

Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die Zulagen nur anteilig, entsprechend den in § 30 BAT aufgeführten Prozentsätzen (bis 30.4.1995: je nach Lebensalter zwischen 55 und 75 %; seit 1.5.1995: einheitlich 85 %)[1] § 7 Abs. 2 TV über Zulagen an Angestellte.

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Zulagen in voller Höhe ausgezahlt.

 
Praxis-Tipp

Diese berufsbezogenen Zulagen wurden offensichtlich geschaffen, weil die nach dem BAT vorgesehene Grundvergütung nicht attraktiv genug ist, um geeignetes Personal für den öffentlichen Dienst zu gewinnen.

Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die berufsbezogenen Zulagen in eine speziell für die Einrichtung/den Betrieb zugeschnittene Eingruppierung einfließen zu lassen (näher unter BAT-Anwender - Ermittlung der Vergütungsgruppe).

[1] Einzelheiten zu § 30 BAT siehe unter "Grundvergütung (Bund/Länder)" und "Grundvergütung (VkA) "

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