(1) Die Sicherstellung eines bedarfsdeckenden Angebots an Bildungsveranstaltungen[1] [Bis 31.12.2021: Lehrveranstaltungen] zur Weiterbildung soll durch Einrichtungen der Kreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden (§ 10) sowie anderer Träger (§ 14) gewährleistet werden.

 

(2) 1Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. 2Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

(3) 1Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen[2] [Bis 31.12.2021: Lehrveranstaltungen] räumt der jeweilige Träger einer Einrichtung der Weiterbildung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Mitwirkungsrecht ein. 2Art und Umfang dieses Mitwirkungsrechts sind in einer Satzung festzulegen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

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