§ 46 Berechnung von Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 47 [bis 17.12.2020]
[1]
§ 47 Übergangsvorschrift
Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1944) bestellt worden ist, ist die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz für das Saarland in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
§ 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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