§ 117 Religionsgemeinschaften

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.

§ 118 Verweisung auf andere Gesetze

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 119 Übergangsvorschriften

 

(1) Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1944) bestellt worden ist, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) 1Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes bereits eingeleitet sind, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. 2Satz 1 gilt auch für Einigungsverfahren die sich unmittelbar an solche Beteiligungsverfahren anschließen.

§ 120 Inkrafttreten [Bis 10.12.2020: , Außerkrafttreten]

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft [Bis 10.12.2020: und am 31. Dezember 20202015 außer Kraft] [2].

[1] Gestrichen durch Gesetz Nr. 2011 Gesetz zur organisationsrechtlichen Anpassung und Entfristung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts. Anzuwenden bis 10.12.2020.
[2] Gestrichen durch Gesetz Nr. 2011 Gesetz zur organisationsrechtlichen Anpassung und Entfristung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts. Anzuwenden bis 10.12.2020.

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