(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss enthalten

 

a)

bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,

 

b)

bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,

 

c)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

 

d)

die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,

 

e)

im Fall der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Fall der Mehrheitswahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,

 

f)

die Namen der gewählten Bewerber,

 

g)

im Fall des § 30 auch den Namen des gewählten Ersatzmannes.

3Dem Leiter der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zuzuleiten.

 

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge