(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates (§ 13 PersVG). 2Erfüllt in einer Dienststelle mit bis zu 20 Wahlberechtigten mehr als eine Gruppe die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 PersVG, so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Personalrates entsprechend. 3Ist eine von § 14 Abs. 1 und 2 PersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 Abs. 3 PersVG) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlenverfahren.

 

(2) 1Die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder wird auf die Gruppen verteilt in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der nach § 4 Abs. 1 ermittelten Zahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (Höchstzahlenverfahren nach d'Hondt). 2Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Mitglied oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Mitglieder zu verteilen, so entscheidet das Los.

 

(3) 1Jede Gruppe, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 PersVG erfüllt, erhält mindestens einen Sitz. 2Die nach Absatz 2 ermittelte Anzahl der Sitze der übrigen Gruppen oder der übrigen Gruppe vermindert sich entsprechend. 3Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. 4Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat.

 

(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, welcher Gruppe die höhere Anzahl von Sitzen zufällt.

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