(1) Zur Wahl des Personalrates können die Wahlberechtigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände Wahlvorschläge machen.

 

(2) 1Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen (Einreichungsfrist) nach der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. 2Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen. 3Der Wahlvorstand kann die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen.

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