(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. 2Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. 3§ 24 Abs. 2 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.

 

(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Sie hat insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren, die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.

 

(3) 1Unverzüglich nach seiner Bestellung macht der Wahlvorstand die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Gruppenzugehörigkeit, dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer bekannt. 2Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in der Dienststelle sowie ihren Nebenstellen und Teilen, die nicht als selbständige Dienststellen gelten. 3Zusätzlich kann sie mittels einer nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden.

 

(4) 1Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder, im Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung, deren Ersatzmitglieder anwesend sind. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

 

(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

 

(6) 1Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. 2Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. 3Die Wahlsoll nicht länger als zwei Tage dauern.

 

(7) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 hat der Wahlvorstand auf die in § 4 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen hinzuweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge