(1) 1Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten[1] [Bis 26.11.2015: wahlberechtigten Beschäftigten] sowie die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2Eine Gewerkschaft ist im Personalrat vertreten, wenn ein Mitglied des Personalrats der Gewerkschaft angehört.

 

(2) 1Die Wahlvorschläge sind innerhalb von achtzehn Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. 2Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

[1] Geändert durch Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 27.11.2015.

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