Das Inkrafttreten der stufengleichen Höhergruppierung am 1.3.2017 im Bereich der VKA bzw. am 1.3.2014 im Bereich des Bundes hat bis zum 28.2.2018 keinen Einfluss auf die Zulagenberechnung bei Beschäftigten, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind.

Auf die Überleitungstarifverträge wird hingewiesen (vgl. Stichwort Überleitung).

Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt die Zulage 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts (§ 15 TVöD – die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe und Stufe, in der sich der Beschäftigte bei der Übertragung befindet). Auf die Ausführungen zu Eingruppierung, Zulagen und Entgelt wird verwiesen (Stichwort Eingruppierung, Zulagen).

 
Praxis-Beispiel

Einem Arbeitnehmer, eingruppiert in EG 8, werden vorübergehend Tätigkeiten übertragen, die nach EG 9b bewertet sind.

Höhe der Zulage (Grundlage ist Tabelle TVöD/VKA – gültig ab 1.2.2017):

 
EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
8 114,48 126,40 131,98 136,99 142,56 146,08
 
Wichtig

Soweit ein Arbeitnehmer während der Ausübung der vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit die nächsthöhere Stufe in seiner Entgeltgruppe (vgl. § 16 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 3 Buchst. f TVöD) erreicht, richtet sich die Höhe der Zulage nach dem höheren Tabellenentgelt und ist damit neu zu berechnen.

Durch Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29.4.2016 wurde der Garantiebetrag wie folgt vereinbart (vgl. § 17 Abs. 4 TVöD in der Fassung bis zum 28.2.2017):

Beträgt der Unterschiedsbetrag

  • vom 1.3.2016 bis 31.1.2017 weniger als 57,63 EUR,
  • vom 1.2.2017 weniger als 58,98 EUR,

erhält der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeiten anstelle des Unterschiedsbetrags den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.

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