Nach der Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 18 TVÜ-VKA wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.

Handelt es sich um eine vertretungsweise Übertragung, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 nicht erfüllt, kann trotzdem bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 TVöD (Ausübung mindestens einen Monat) Anspruch auf eine Zulage bestehen.

Im Hinblick auf vertretungsweise Übertragungen können die bisher nach § 24 BAT geltenden und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze unter Beachtung der Abweichungen in § 14 TVöD weiterhin angewendet werden.

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