(1) Dieser Abschnitt gilt für Studierende, die im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiums nach Abschnitt I erfolgreich den akademischen Grad "Bachelor" erworben haben und ein unmittelbar darauf aufbauendes ein Masterstudium nach Ziffer 2 absolvieren.
(2) Die Regelungen des Abschnitts I finden für das Masterstudium Anwendung, soweit Ziffer 3 keine abweichenden Regelungen trifft.
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