Förderungsberechtigt sind grundsätzlich alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Hierzu gehören insbesondere alle pflichtversicherten Arbeitnehmer, wie auch Auszubildende, Kindererziehende, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch geringfügig Beschäftigte (wenn sie auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten).

Demgegenüber sind freiwillig Rentenversicherte und geringfügig Beschäftigte, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ebenso wenig begünstigt, wie die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.

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