Zum Kreis der nach § 10a Abs. 1 EStG Abzugsberechtigten gehören insbesondere diejenigen, die in dem ­Veranlagungsjahr, für das die Förderung beansprucht werden soll[1], in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren.[2] Das Steuerrecht knüpft insoweit an die sozialversicherungsrechlichen Begriffsbestimmungen an. Die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AltvDV für den Nachweis der Rentenversicherungspflicht maßgebend. Zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören alle in § 125 SGB VI genannten Träger, über die die gesetzliche Rentenversicherungspflicht nach dem SGB VI abgewickelt wird. Eine frühere Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ist insoweit nicht ausreichend, um eine aktuelle Förderberechtigung zu begründen.[3]

Zu den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gehören u. a.:

  • Arbeitnehmer, d. h. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.[4] Hierzu gehören auch geringfügig beschäftigte Personen, die nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreit sind. Auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III bestehen die Versicherungspflicht und damit die unmittelbare Förderberechtigung fort.
  • Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten i. S. d. § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.[5]
  • Helfer im freiwilligen sozialen Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz; Helfer im freiwilligen ökologischen Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder Helfer im Bundesfreiwilligendienst.
  • Heimarbeiter.
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.[6]
  • Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe i. S. d. §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen aufgrund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben. Ist eine rechtsfähige Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.[7]
  • Kindererziehende für die Zeit, in denen in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.[8] Dies erfolgt i. d. R. für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat des Kindes.[9]

    Werden innerhalb des 36-Kalendermonatszeitraums mehrere Kinder erzogen (z. B. bei Mehrlingsgeburten), verlängert sich die Zeit der Versicherung um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen werden. Dies gilt auch für Elternteile, die während der Erziehungszeit in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen nicht annähernd gleichwertig wie die Kindererziehung nach dem SGB VI berücksichtigt wird. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gilt stets als annähernd gleichwertig und schließt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten generell aus.

     
    Hinweis

    Vereinfachungen bei Kindererziehenden

    Seit dem Beitragsjahr 2023 gelten für Kindererziehende verfahrensmäßige Vereinfachungen. Die ­unterschiedliche Ausrichtung der Verfahren zur rentenrechtlichen Feststellung der Kindererziehungszeiten und zur Gewährung der Altersvorsorgezulage hat zu zeitlichen Differenzen geführt. So können Kindererziehungszeiten bis Rentenbeginn geltend gemacht werden, da erst zu diesem Zeitpunkt die Höhe der zu gewährenden Rente ermittelt wird. Im Bereich der Altersvorsorgezulage wird die Entscheidung des Rententrägers über das Bestehen einer Rentenversicherungspflicht jedoch bereits im Zusammenhang mit dem betreffenden Beitragsjahr benötigt, für das die kindererziehende Person eine Altersvorsorgezulage beansprucht. Dieses zeitliche Auseinanderfallen hatte zur Folge, dass die betroffene Person eigentlich nach Ablauf des Beitragsjahres beim Rententräger die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen müsste, obschon dies rentenrechtlich nicht erforderlich ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine unmittelbare Förderberechtigung der kindererziehenden Person in den ersten Lebensjahren des Kindes fingiert. Im Einzelnen ist Folgendes geregelt worden:

    Steuerpflichtige stehen ab dem Beitragsjahr 2023 einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten zunächst gleich, wenn

    • eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur aufgrund eines fehlenden oder eines noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht erfolgt ist,
    • der Steuerpfl...

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