§§ 1 - 2 ABSCHNITT 1 Laufbahnen in der Justiz

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung richtet die Laufbahnen

 

1.

des mittleren und des gehobenen Justizdienstes,

 

2.

des Justizwachtmeisterdienstes,

 

3.

des mittleren und des gehobenen Gerichtsvollzieherdienstes,

 

4.

des Amtsanwaltsdienstes,

 

5.

des Bezirksnotardienstes,

 

6.

des Badischen Amtsnotardienstes,

 

7.

des mittleren und des gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug,

 

8.

des mittleren und des gehobenen Werkdienstes im Justizvollzug,

 

9.

des mittleren und des gehobenen Verwaltungsdienstes im Justizvollzug sowie

 

10.

des Seelsorgedienstes im Justizvollzug

ein und gestaltet den Zugang dazu aus.

§ 2 Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Die Vorschriften über die Laufbahnen der Richterinnen und Richter und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bleiben unberührt.

§§ 3 - 5 ABSCHNITT 2 Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Justizdienstes

§ 3 Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst

 

(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst erwirbt, wer

 

1.

den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder

 

2.

 

a)

die Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat und seit mindestens einem Jahr Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen hat,

 

b)

die Ausbildung zur oder zum Justizangestellten erfolgreich abgeschlossen hat und seit mindestens drei Jahren Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen hat oder

 

c)

die Ausbildung zur oder zum Rechtsanwaltsfachangestellten oder die Ausbildung zur oder zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat und seit mindestens zwei Jahren Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen hat

und eine anschließende sechsmonatige laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe der Zusatzausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst erfolgreich absolviert hat.

 

(2) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst erwirbt auch, wer

 

1.

mindestens über einen Realschulabschluss verfügt,

 

2.

die Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten oder die Ausbildung zur oder zum Justizangestellten erfolgreich abgeschlossen hat,

 

3.

mindestens drei Jahre Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen hat und

 

4.

für eine Qualifizierungsmaßnahme, die in anderen Vorschriften dieser Verordnung genannt ist, vorgesehen ist.

 

(3) Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug besitzen, erwerben im Falle eines horizontalen Laufbahnwechsels in den mittleren Justizdienst die hierfür erforderliche Laufbahnbefähigung abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des mittleren Justizdienstes.

§ 4 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Justizdienst

 

(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Justizdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger erfolgreich abgeschlossen und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat.

 

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Justizdienst besitzt, wer die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotardienstes nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Bezirksnotare erworben hat.

 

(3) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Justizdienst erwirbt auch, wer nach Erwerb der in § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG benannten Bildungsvoraussetzungen mindestens drei Jahre einen Beruf ausgeübt hat, der die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt.

 

(4) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Justizdienst erwirbt auch, wer die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat.

§ 5 Aufstieg

 

(1) Der Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst vollzieht sich

 

1.

für Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes, die anstreben, die Rechtspflegerprüfung abzulegen, nach Maßgabe des § 22 LBG in Verbindung mit der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger,

 

2.

für andere Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes nach Maßgabe des § 22 LBG.

 

(2) In den gehobenen Justizdienst können auch Beamtinnen und Beamte aufsteigen, die

 

1.

seit mindestens fünf Jahren im Justizdienst beschäftigt sind und davon mindestens ein Jahr überwiegend Aufgaben einer Beschlussfertigerin oder eines Beschlussfertigers in einem Grundbuchamt wahrgenommen haben und

 

2.

erfolgreich an einer Qualifizierungsmaßnahme, die zur Erfüllung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen befähigt, teilgenommen haben.

Die Bewährung in einem zweiten Aufgabengebiet ist abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG nicht erforderlich. Der Aufstieg ist abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG aus jedem Amt der Laufbahn des mittleren Justizdienstes möglich. Den nach Satz 1 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten kann höchstens das Amt einer Amtsrätin oder eines Amtsrats verliehen werden.

§ 6 ABSCHNITT 3 Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes

§ 6 Laufbahnbefähigung für den Justizwachtmeisterdienst

 

(1) Die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ist eine Laufbahn des mittleren Dienstes.

 

(2) Die Laufbahnbefähigung für den Justizwachtmeisterdienst erwirbt, wer

 

1.

mindestens den Hauptschulabschluss, ei...

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