1 Einführung

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder für dessen Angehörige in eine nach dem Vermögensbildungsgesetz begünstigte Anlageform überweist. Sie können sowohl aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers als auch aus der Anlage von Teilen des Arbeitslohns bestehen. Eine Auszahlung der vermögenswirksamen Leistungen durch den Arbeitgeber kommt dagegen nicht in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Staat, je nach Anlageart unterschiedlich, für die vermögenswirksam angelegten Geldleistungen Arbeitnehmer-Sparzulagen, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt ausgezahlt werden.

Sinn der vermögenswirksamen Leistungen ist die Vermögensbildung von Arbeitnehmern. Verwirklicht werden soll dies durch zweckentsprechende Verbesserungen des Arbeitseinkommens, sprich: durch vermögenswirksame Leistungen.

2 Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Vermögensbildung ist im Wesentlichen im Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz5. VermBG) vom 04.03.1994, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003,[1] enthalten. Zu seiner Durchführung ist die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994) vom 20.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 34 des Steuer-Euroglätterunggesetzes vom 19.12.2000[2] ergangen.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 5. VermBG sind Arbeitnehmer im Sinne des 5. VermBG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Damit gilt das Fünfte Vermögensbildungsgesetz auch für die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie für die Auszubildenden und Praktikanten.

Einen Rechtsanspruch auf vermögenswirksame Leistungen erwirbt man allerdings erst durch einen Tarifvertrag, mittels einer Betriebsvereinbarung oder durch eine individuelle Vereinbarung (§ 10 Abs. 1 5. VermbG).

Für die Angestellten des öffentlichen Dienstes ist der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17.12.1970 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 31.05.1995 die einschlägige Rechtsgrundlage.

Arbeiter des öffentlichen Dienstes sind nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter (VKA) vom 17.12.1970 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 31.05.1995, Auszubildende nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17.12.1970 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 31.05.1995 anspruchsberechtigt.

[1] BGBl. I S. 3076.
[2] BGBl. I S. 1790.

3 Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte

3.1 Persönlicher Geltungsbereich

Im Rubrum des Tarifvertrag Vermögenswirksame Leistungen an AngestellteTarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte ist festgelegt, dass der Tarifvertrag für alle Angestellten gilt, die unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) fallen. Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich demzufolge nicht auf die Angestellten, die nach § 3 BAT aus dessen Geltungsbereich ausgeschlossen sind. Hierzu gehören z. B. Angestellte, die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19, 20 BSHG verrichten oder für die als ältere Arbeitnehmer Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III gewährt werden (§ 3 Buchstabe d BAT).

Nicht mehr vom Geltungsbereich des BAT ausgeschlossen sind die geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 SGB IV. Nachdem der Ausnahmetatbestand des § 3 Buchstabe n BAT durch den 77. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 29.10.2001 mit Wirkung vom 01.01.2002 gestrichen worden ist, werden nunmehr die geringfügig Beschäftigten vom Geltungsbereich des BAT und damit auch vom Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte erfasst.

Sofern keine beidseitige Tarifbindung besteht, ist der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte als ein den BAT ergänzender Tarifvertrag kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbar, wenn die Anwendung des BAT und der ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge – wie in den Musterarbeitsverträgen vorgesehen – vereinbart wird.

3.2 Anspruchsvoraussetzungen

Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte enthält folgende Anspruchsvoraussetzungen:

  • Es muss sich um eine vermögenswirksame Leistung i. S. des Vermögensbildungsgesetzes handeln (§1 Abs. 1); (s. auch Anlage im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes)
  • Das Arbeitsverhältnis muss voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern (§ 1 Abs. 2), d. h. auch befristet eingestellte Angestellte können den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen erfüllen, wenn der befristete Arbeitsvertrag über mindestens sechs Monate geschlossen wird oder der Zweck voraussichtlich erst nach sechs Monaten erfüllt ist (s. auch Dauer des Arbeitsverhältnisses)
  • Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen (§ 1 Abs. 4 Satz 1); (s. auch Anspruch auf Bezüge)

3.2.1 Anlage im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes

Die Inanspruchnahme der tariflichen Leistung setzt voraus, dass der Abschluss eines gemäß den Bestimmungen des 5. VermBG zugelassenen...

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