§ 3 Abs. 1 Satz 2 schiebt aus verwaltungstechnischen Gründen die Fälligkeit der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung hinaus. Danach werden die Ansprüche erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig. Dies bedeutet, dass der Angestellte die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung nicht vor diesem Fälligkeitszeitpunkt verlangen kann, auch wenn er aufgrund der eingegangenen Verpflichtungen die Zahlung vor diesem Zeitpunkt leisten müsste.

 
Praxis-Beispiel

Die Mitteilung des Angestellten erfolgt im März 2003. Der zweite, auf die Mitteilung folgende Kalendermonat ist der Monat Mai. Die vermögenswirksamen Leistungen für die Monate Januar bis Mai 2003 werden somit insgesamt erst am 31.05.2003 fällig. Eine frühere Zahlung ist aber zulässig. Danach ist die vermögenswirksame Leistung fortlaufend monatlich mit den Bezügen zu zahlen.

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